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Gemäß § 18 Abs. 3 StVO gebührt dem sich auf der Kraftfahrstraße befindlichen Verkehr der Vorrang; der Einfädelnde hat ein Höchstmaß an Sorgfalt zu beachten. Ereignet sich ein Unfall im Rahmen des Einfädelns von der Beschleunigungsspur auf die Fahrbahn der Kraftfahrstraße, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden. Bei einem sorglosen und erheblich schuldhaften Verstoß des Einfädelnden gegen § 18 Abs. 3 StVO ist es gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des anderen Kraftfahrzeugs bei der Abwägung nicht durchschlagen zu lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |