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Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist ein gegen die Beklagtenseite sprechender Anscheinsbeweis anzunehmen, wenn ein Fahrzeugführer ein kombiniertes Wende- und Abbiegemanöver über die gesamte Fahrbahn ausführt und es dabei zu einem berührungslosen Unfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kommt. Mangels eines feststellbaren Verursachungs- und Verschuldensanteils des Geschädigten tritt dessen Betriebsgefahr hinter der Haftung des Wendenden vollständig zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |