Das Verkehrslexikon

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Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger

Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
- Kradfahrer gegen linksaabbiegenden Radfahrer



Einleitung:


Zur Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises auf Unfälle zwischen Linksabbieger und Überholer hat das OLG München (Urteil vom 23.01.2015 - 10 U 299/14) ausgeführt:

   "Diese Beweisführung wird jedoch erleichtert durch eine Anscheinsbeweislage, die sich nach allgemeiner Meinung aus der Gesetzesfassung (§ 9 V StVO: „muss sich ... darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“) ergibt. Der Anscheinsbeweis ist als Element der Beweiswürdigung von Amts wegen zu berücksichtigen (etwa Senat, Urt. v. 14.02.2014 - 10 U 2815/13 [juris]; v. 14.03.2014 - 10 U 4774/13 [juris]; v. 25.04.2014 - 10 U 1886/13 [juris]), und nicht von einer Geltendmachung durch den Beweispflichtigen abhängig, wirkt allerdings nur bei „typischen Geschehensabläufen“ (BGH NZV 1996, 277; NJW 2001, 1140; Senat, Urt. v. 22.02.2008 - 10 U 4455/07 [juris]), also wenn sich unter Prüfung und Bewertung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat (BGH VersR 2007, 557; VersR 2011, 234). In solchen Fällen genügt grundsätzlich die Feststellung „eines allgemeinen Erfahrungssatzes als einer aus allgemeinen Umständen gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerung“ (BGH NJW 1997, 528), allerdings darf der Sachverhalt nicht auf ein „Kerngeschehen“ wie z. B. das bloße Abbiegen, reduziert werden, ohne Rücksicht auf die vorausgegangene Fahrweise. Das „Kerngeschehen“ für sich allein reicht als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene „Typizität“ sprechen. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (BGH NJW-​RR 1986, 383; NJW 1996, 1828; 2012, 608)."

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Weiterführende Links:


Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie

Stichwörter zum Thema Überholen

Stichwörter zum Thema Abbiegen

Rechtsprechung: Der Anscheinsbeweis für volle Haftung spricht in der Regel gegen den Linksabbieger

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Allgemeines:


OLG Oldenburg v. 03.01.1973:
Bei einer Kollision zwischen einem überholenden und einem nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers.

LG München v. 01.12.1982:
Bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem links überholenden Pkw spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Abbiegenden. Das gilt vor allem dann, wenn das Ziel des Abbiegens die Einfahrt in ein Grundstück (hier: Parkplatz) ist. Unter solchen Umständen kann die Haftung für den Unfall jedenfalls dann zu Lasten des Abbiegenden im Verhältnis von 1/4 zu 3/4 verteilt werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine überhöhte Geschwindigkeit des Linksüberholers sprechen, andererseits aber auch kein zusätzlicher Verschuldensvorwurf gegen den Abbiegenden zu rechtfertigen ist.

OLG Dresden v. 24.04.2002:
Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende unaufmerksam war oder den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Bei einer Kollision des Auffahrenden mit einem Fahrzeug, dessen Fahrer nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegen will, greift der Anscheinsbeweis auch gegen den Linksabbieger ein. Spricht in einem solchen Fall gegen beide Unfallbeteiligte der Anscheinsbeweis, heben sich die tatsächlichen Vermutungen gegenseitig auf, und entfällt die damit verbundene Beweiserleichterung. Macht der Auffahrende Schadensersatzansprüche geltend, muss er daher den vollen Beweis der Tatsachen erbringen, aus denen sich ergibt, dass der Linksabbieger die behaupteten Schäden schuldhaft herbeigeführt hat.




KG Berlin v. 06.12.2004:
Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann "rechtzeitig" i. S. d. § 9 Abs. 1Satz 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit.

KG Berlin v. 15.08.2005:
Kommt es in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers haftet dieser im Falle einer Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Überholers zurücktritt.

OLG Hamm v. 23.02.2006:
Der Grundsatz, dass gegen den Linksabbieger der Anscheinsbeweis spricht, kann jedenfalls dann nicht in dieser Allgemeinheit gelten, wenn zuvor der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern eine kleine Kolonne überholt und dann mit dem abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammenstößt.

KG Berlin v. 10.09.2009:
Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichem Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers; dieser Anscheinsbeweis kann erschüttert oder widerlegt werden durch unstreitige oder bewiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich erscheinen lassen.

KG Berlin v. 13.08.2009:
Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Eine Beweislastumkehr greift zu Lasten einer Partei nicht ein. Der Anscheinsbeweis ist Folge der besonderen Gefährlichkeit des Linksabbiegens, die sich weder durch das prozessuale Verhalten der Parteien noch das Aussageverhalten von Zeugen ändert.

OLG Hamm v. 09.07.2013
Die Grundsätze des Beweis des ersten Anscheins greifen nicht stets zu Gunsten eines eine kurze Kolonne überholenden Motorrollerfahrers ein, der mit dem die Kolonne anführenden und nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden Fahrzeugs kollidiert.

LG Saarbrücken v. 21.11.2014:
Zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO eines nach links in ein Grundstück Abbiegenden bei Kollision mit einem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer, der den gebotenen Mindestabstand nicht eingehalten hat oder unaufmerksam war.


OLG München v. 23.01.2015:
Bei der Kollision eines zunächst langsam fahrenden und anschließend nach links abbiegenden mit einem überholenden Fahrzeug sprich ein Anscheinsbeweis dafür, dass das der Fahrer des abbiegenden Fahrzeugs den Unfall durch eine Sorgfaltspflichtverletzung verursacht hat.

OLG Dresden v. 18.02.2015:
Die Grundsätze des Anscheinsbeweises wegen schuldhafter Verletzung der zweiten Rückschaupflicht finden keine Anwendung, wenn der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern zumindest noch ein weiteres Fahrzeug überholte und sodann mit dem abbiegenden Fahrzeug der Kolonnenspitze zusammengestoßen ist. In Fällen, in denen kein Anschein gegen den Linksabbieger spricht, bleibt es bei der allgemeinen Grundregel, dass der die Kolonne überholende Kfz-Führer allein haftet, da die Betriebsgefahr des abbiegenden Fahrzeuges demgegenüber zurücktritt.

OLG Saarbrücken v. 12.03.2015:
Bei einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem ordnungsgemäß überholenden Kradfahrerin spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden, wenn sich der Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegevorgang ereignet. Dieser Anscheinsbeweis kann erschüttert oder widerlegt werden durch unstreitige oder bewiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich erscheinen lassen.

OLG Düsseldorf v. 23.06.2015:
Fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf ein Fahrzeug auf, das im Begriff ist, nach links in ein Grundstück abzubiegen, rechtfertigt die Lebenserfahrung nicht die Annahme, dass ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Abbiegenden besteht (gegen LG Saarbrücken, Urteil vom 24. Januar 2014, 13 S 168/13). - Ebenso wenig lässt sich aus den hohen Anforderungen, die § 9 Abs. 5 StVO an den Abbiegenden stellt, ableiten, dass in diesen Fällen jedenfalls der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert sei (gegen OLG Dresden, Urteil vom 24. April 2002, 11 U 2948/01).

LG Potsdam v. 22.09.2017:
Es liegt kein typischer Auffahrunfall mit der Folge eines Anscheinsbeweises vor, wenn eine Eckkollision bei Schrägstellung der Längsachse des Vorausfahrenden gegeben ist. - Ist ein Verschulden des links Überholenden nicht feststellbar, haftet der Linksabbieger allein, wenn sich nicht feststellen lässt, dass er den Geboten des § 9 Abs 1 StVO vollständig gerecht geworden ist.

OLG München v. 25.01.2019:
Nach der Rechtsprechung hat der Linksabbieger, wenn er seiner Wartepflicht nicht genügt und es deshalb zu einem Unfall kommt, in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 58/06 = VersR 2005, 702 f. m.w.N.).

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Kradfahrer gegen linksaabbiegenden Radfahrer:


Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle

Radfahrer-Unfälle - Verkehrsunfall mit Fahrradbeteiligung



LG Krefeld v. 12.05.2016:
Gegen einen Linksabbieger spricht im Falle eines Verkehrsunfalls mit einem Geradeausfahrer der Beweis des ersten Anscheins, dass er den Verkehrsunfall allein verschuldet hat. Dies ist dar Fall, wenn ein Motorradfahrer in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit der Kollision mit einem linksabbiegenden Radfahrer ein gegenüberliegendes Tankstellengelände verlassen hat und nicht feststeht, dass er für den Radfahrer bei Beginn des Abbiegevorgangs bereits als entgegenkommender Fahrer erkennbar war oder ob er sich zu dieser Zeit noch auf dem Tankstellengelände befand.

LG Braunschweig v. 05.04.2018:
Bei Zusammenstößen zwischen einem links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz und einem in gleicher Richtung fahrenden, den Linksabbieger überholenden Pkw spricht der Beweis des ersten Anscheins wegen der dem Linksabbieger abverlangten äußersten Sorgfalt für ein Verschulden des Linksabbiegers (OLG München, Urteil vom 23. Januar 2015 - 10 U 299/14 -, juris; LG Hamburg, Urteil vom 23. Januar 2015 - 302 O 220/14 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. März 2012 - 15 U 15/12 -, juris; KG Berlin, Urteil vom 16. August 2010 - 22 U 15/10 -, juris; OLG Bremen, Beschl. v. 01.09.2009, 3 U 35/09, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 9 StVO Rn. 44, jeweils m. w. N.).

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