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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV der Fall, wenn Betäubungsmittel (außer Cannabis) eingenommen wurden, wobei unerheblich ist, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt und ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Eine ärztliche Verschreibung, die den festgestellten Konsum deckt, muss nachgewiesen werden, um die Ungeeignetheit auszuschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |