Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 28.04.2020: Kraftfahreignung nach Schlaganfall für Fahrzeuge der Gruppe 2; Voraussetzungen für Ausnahmen vom Regelfall




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.04.2020 - 14 K 1666/19) hat entschieden:

   Von der Regel, dass nach einem Schlaganfall keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 besteht, kann eine Ausnahme in Betracht kommen (hier verneint).

Angesichts des fakitschen Berufsverbots empfiehlt es sich, das Nichtvorliegen der Ausnahme gutachterlich eingehend darzustellen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Pruefungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 6.4. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung i.V.m. Nr. 3.9.4 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 01.05.2014) ist bei kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit eine Eignung oder bedingte Eignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Ausnahme oder die Möglichkeit von Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung sieht die Ziffer 6.4 nicht vor. Allerdings ergibt sich aus der Vorbemerkung (Ziffer 3) zu der in Anlage 4 enthaltenen Tabelle, dass die vorgenommenen Bewertungen für den Regelfall gelten. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und - umstellungen seien möglich. Ergäben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, könne eine medizinisch - psychologische Begutachtung angezeigt sein,

Eine Ausnahme kann bei einem erlittenen Schlaganfall z.B. dann in Betracht kommen, wenn bei vollständiger Rückbildung der Symptome ein längerer Zeitraum ohne weitere Vorfälle verstrichen ist und kein nennenswertes Rückfallrisiko mehr besteht. Denn bei vollständiger Rückbildung der Symptome können allein aus einem Rückfall noch Gefahren für den Straßenverkehr resultieren,

Daher empfiehlt es sich für den Gutachter, gerade vor dem Hintergrund eines faktischen Berufsverbots in dieser Art von Konstellationen, das Rezidivrisiko medizinisch darzustellen,

vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, 3. Aufl., 2018, S. 184f.

Nach den vorgelegten ärztlichen Gutachten der B. X1. vom 21. Dezember 2018 und vom 18. Dezember 2019 besteht bei dem Kläger ein Zustand nach einem Schlaganfall. Zunächst begründet allein dieser Umstand nach der Ziffer 6.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht geeignet ist.

Eine Ausnahme von diesem Regelfall im Sinne der Ziffer 3 der Vorbemerkung zu der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung ist vorliegend nicht ersichtlich, da bei dem Kläger nach wie vor ein erhöhtes Rückfallrisiko besteht. Das Ergänzungsgutachten setzt sich eingehend und umfangreich mit der Prüfung dieser Frage auseinander. Dabei kann dahinstehen, ob die Gutachterin den Kläger eventuell in einzelnen Punkten missverstanden hat. Denn sie legt anhand objektiv belegbarer Umstände im Einzelnen dar, aus welchen Gründen das Risiko eines erneuten Schlaganfalls bei dem Kläger weiterhin als zu hoch einzuschätzen sei, weshalb im Falle des Klägers keine günstige Bewertung im Sinne einer Ausnahme nach Ziffer 6.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung erfolgen könne. Insbesondere seien die modifizierbaren Risikofaktoren nicht ausreichend behandelt, sei die empfohlene Entwöhnungstherapie nicht durchgeführt worden, sei nach wie vor unklar, welche Ursache der Schlaganfall gehabt habe und bestünden Zweifel, ob die Langzeit - Blutdruckmessung aussagekräftig sei, weil im konkreten Fall ab 16:00 Uhr keine Aufzeichnungen mehr dokumentiert seien.

Die Gutachten, die von wissenschaftlichen Spezialisten stammen, begegnen keinen inhaltlichen Bedenken. Die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen wurden angegeben. Diese sind aus Sicht des Gerichts auch ausreichend, um das Ergebnis plausibel zu begründen, da sie belegen, dass sich die Gutachter sowohl eingehend mit der Krankengeschichte des Klägers beschäftigt haben, als auch sich in eingehenden Gesprächen einen eigenen Eindruck von dem aktuellen Gesundheitszustand des Klägers verschafft haben. Das Ergebnis, dass der Kläger momentan nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug der Gruppe 2 sicher zu führen, ist demnach schlüssig und nachvollziehbar.

Anders als der Kläger meint, deckt sich dieses Ergebnis auch mit den dem Gericht vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des behandelnden Neurologen und des Neurologen der Rehabilitationsklinik, da beide übereinstimmend zum Ausdruck bringen, dass die Fahrtauglichkeit des Klägers als Berufskraftfahrer nicht gegeben sei und ihm daher auch seitens dieser Ärzte geraten wurde, trotz subjektiv geringer Beeinträchtigung einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Dadurch, dass der Kläger das im Rahmen der Fahrerlaubnis der Gruppe 1 bis zum 21. Dezember 2019 erforderliche neurologische Gutachten nicht vorgelegt hat, ergeben sich auch aktuell keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand des Klägers neu einzuschätzen ist.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug der Gruppe 2 sicher zu führen. Dem Kläger bleibt es unbenommen, im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens durch ein erneutes Gutachten seine Kraftfahreignung für die Gruppe 2 nachzuweisen.

Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Androhung unmittelbaren Zwangs in der Verfügung vom 29. Januar 2019 war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 62 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird im Klageverfahren von Personen, die die Fahrerlaubnis qualifiziert beruflich nutzen, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

der das Gericht folgt, mit dem doppelten Auffangwert des GKG angesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2020/14_K_1666_19_Urteil_20200428.html - DE:VGD:2020:0428.14K1666.19.00

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