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Von der Regel, dass nach einem Schlaganfall keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 besteht, kann eine Ausnahme in Betracht kommen (hier verneint). Angesichts des fakitschen Berufsverbots empfiehlt es sich, das Nichtvorliegen der Ausnahme gutachterlich eingehend darzustellen. (Leitsätze des Gerichts) |