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Eine Bitte um "bloße" Fortsetzung einer bereits begonnenen Begutachtung ohne inhaltliche Abänderung des Gutachtenauftrages kann nicht als Beauftragung i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG angesehen werden und hat daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |