Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Erkelenz v. 24.04.2020: Zur Verjährungsunterbrechung durch Sachverständigenbeauftragung: Keine Unterbrechung bei bloßer Fortsetzung einer Begutachtung




Das Amtsgericht Erkelenz (Beschluss vom 24.04.2020 - 5 OWi-311 Js 1142/19-174/19) hat entschieden:

   Eine Bitte um "bloße" Fortsetzung einer bereits begonnenen Begutachtung ohne inhaltliche Abänderung des Gutachtenauftrages kann nicht als Beauftragung i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG angesehen werden und hat daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
und
Einstellung des Verfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit


Tenor:

Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.

Gründe:


Gegen den Betroffenen ist am 06.05.2019 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 23.04.2019 einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO schuldig gemacht zu haben.

Die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist indes ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung ist die auf den 10.09.2019 datierende Bitte um ergänzende gutachterliche Stellungnahme (Bl. 66 dA). Der Bitte um Fortsetzung der Begutachtung vom 15.11.2019 (Bl. 71 dA) kommt demgegenüber keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu, da eine solche Bitte um "bloße" Fortsetzung einer bereits begonnen Begutachtung ohne inhaltliche Abänderung des Gutachtenauftrages nicht als Beauftragung i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG angesehen werden kann. Eine entsprechende Auslegung wäre, da mit der Bitte um Fortsetzung der Begutachtung keine inhaltliche Änderung des bereits vorliegenden "Auftrages" verbunden ist, dieser mithin seinem Inhalt nach unverändert bleibt, mit dem Wortsinn "Beauftragung" nicht zu vereinbaren. Insofern kann letztlich nichts anderes gelten als für das zeitlich erst nach Erlass des den Sachverständigen bereits benennenden Beweisbeschlusses abgesandte - den Beweisbeschluss damit "lediglich" ausführende - Auftragsschreiben (vgl. dazu KK-Ellbogen, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 33 Rn. 39).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/mgladbach/ag_erkelenz/j2020/5_OWi_311_Js_1142_19_174_19_Beschluss_20200424.html - DE:AGERK:2020:0424.5OWI311JS1142.19.00

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