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Ein Fahrzeughersteller haftet nicht nach § 311 Abs. 3 BGB für Mängel eines Pkw, wenn er nicht an den Vertragsverhandlungen beteiligt war und kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat. Die Grundsätze der Prospekthaftung sind nicht auf den Kauf von Personenkraftwagen übertragbar. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB gegen den Hersteller erfordert eine substantiierte Darlegung der objektiven und subjektiven Betrugsmerkmale durch den Kläger, wobei eine sekundäre Darlegungslast des Herstellers zur Selbstbelastung ausscheidet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |