Das Verkehrslexikon

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Landgericht Hagen v. 22.04.2020: Haftung des Fahrzeugherstellers beim Pkw-Kauf: Keine Prospekthaftung und Darlegungslast bei Betrugsvorwurf




Das Landgericht Hagen (Urteil vom 22.04.2020 - 2 O 206/19) hat entschieden:

   Ein Fahrzeughersteller haftet nicht nach § 311 Abs. 3 BGB für Mängel eines Pkw, wenn er nicht an den Vertragsverhandlungen beteiligt war und kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat. Die Grundsätze der Prospekthaftung sind nicht auf den Kauf von Personenkraftwagen übertragbar. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB gegen den Hersteller erfordert eine substantiierte Darlegung der objektiven und subjektiven Betrugsmerkmale durch den Kläger, wobei eine sekundäre Darlegungslast des Herstellers zur Selbstbelastung ausscheidet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mitverschulden behinderter Personen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht nicht, so dass unmittelbar vertragliche Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB ausscheiden.

Ein Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wird auch nicht über § 311 Abs. 3 BGB begründet. Nach dieser Vorschrift entsteht ein Schuldverhältnis auch zu Personen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, insbesondere dann, wenn diese Personen in besonderem Maße Vertrauen für sich in An-spruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflussen. Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als Herstellerin des Pkw nicht vor. Ausgangspunkt hierbei ist, dass grundsätzlich nur die Vertragspartei des angebahnten Vertrages aus dem Vertrag selbst haftet. Hierzu hat die Rechtsprechung jedoch im Laufe der Jahrzehnte Grundsätze entwickelt, nach denen auch ein Vertreter oder ein Verhandlungsgehilfe der Vertragspartei ausnahmsweise persönlich (früher aus cic, nun-mehr § 311 Abs. 3 BGB) haftet, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte war nicht die Agierende in den Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger einerseits und der Autohändlerin andererseits. Die Vertragsverhandlungen wurden ausschließlich durch letztgenannte geführt.

Die Grundsätze der "Prospekthaftung" sind nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Unter Prospekthaftung versteht man die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Werbeschriften ("Prospekten"), mit denen bei dem Publikum für Kapitalanlagen der unterschiedlichsten Art geworben wird (MüKo/Emmerich, BGB, 7. Auflage, § 311 Rn. 135). Man unterscheidet innerhalb der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung zwischen der Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinne (vgl. MüKo/Emmerich, BGB, 7. Auflage, § 311 Rn 135).

Ein Fall der "Prospekthaftung im engeren Sinne" liegt ganz offensichtlich nicht vor. Der BGH definiert den Prospekt als marktbezogene schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder doch den Anschein eines solchen Inhalts erweckt (BGHZ 191, 310, Rn. 20 ff.). Bei dem vorliegenden Werbeprospekt über einen Pkw ist der Anwendungsbereich nicht er-öffnet. Die Prospekthaftung ist nicht auf Geschäfte im allgemeinen Rechtsverkehr anwendbar. Demnach gibt es keine generelle Haftung für den Inhalt von Geschäftsprospekten (BGH, NJW 1981, 2810, 2811).

Auch ein Fall der "Prospekthaftung im weiteren Sinn" ist vorliegend ganz offensichtlich nicht gegeben. Diese Grundsätze würden zu Lasten eines Nichtvertragsteils nur dann eingreifen, wenn die Beklagte als Dritte bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber dem Autokäufer persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch aus eventuellen Werbeaussagen der Beklagten über Fahrzeuge der Art des Kaufgegenstandes lässt sich hierfür zu Gunsten der Klägerin nichts ableiten. Diese Umstände sind über § 434 Abs. 1 S. 3 hinreichend abgesichert. Von daher besteht keinerlei Veranlassung, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten besonderen Umstände für Kapitalanleger auf den Autokäufer anzuwenden. Ein vergleichbares Papier, das die Entscheidung des Käufers in ähnlicher Weise bestimmt wie ein Anlageprospekt, ist beim Kauf von hochwertigen Verbrauchsgütern wie etwa Personenkraftwagen nicht auszumachen (vgl. Harke, Herstellerhaftung im Abgasskandal, VuR 2017, 83, 87).

Ein Anspruch auf § 823 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass die Beklagte kein sonstiges absolutes Recht des Klägers verletzt hat. Auch wenn der streitgegenständlichen Pkw infolge der eingebauten Software mit einem Mangel behaftet war, führt der Erwerb einer mangelhaften Sache nicht zu einer Verletzung absoluter Rechte.

Dem Kläger steht auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB kein Anspruch gegen die Beklagte zu, da der Kläger schon die tatsächlichen Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Straftatbestandes des Betruges nicht hinreichend darstellen konnte.

Der Kläger hat grundsätzlich die Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2011 - VI ZR 367/09, Rn. 13, juris; Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage 2018, § 823 Rn. 81) und damit die Verwirklichung des gesamten subjektiven und objektiven Tatbestandes des § 263 StGB, wobei die Beklagte als juristische Person selbst keinen Straftatbestand erfüllen kann. Vielmehr ist analog § 31 BGB ein Verhalten ihrer Organe darzulegen, das den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllt, wobei sämtliche Merkmale in derselben Person erfüllt sein müssen, damit diese als natürliche Person gegen § 263 StGB verstoßen hat.

Die Beklagte haftet danach nur für das deliktische Handeln solcher Personen, bei denen es sich um ein Mitglied des Vorstandes oder einen anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter handelt, wobei ein verfassungsmäßiger Vertreter auch ein nicht zum Vorstand gehörender Angestellter sein kann, wenn ihm wichtige Angelegenheiten zur selbständigen eigenverantwortlichen Erledigung zugewiesen worden sind und er die juristische Person insoweit repräsentiert (vgl. BGHZ 49,19; 98, 1854; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 31, Rn. 6, 9). Dies ist vom Kläger im Einzelnen darzulegen.

Der Kläger konnte nicht schlüssig und substantiiert vortragen, dass eines der Mitglieder des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten eine Täuschungshandlung ihm gegenüber vorgenommen hat oder ihm ein Unterlassen zur Last liegt. Der Kläger konnte Behauptungen nur unsubstantiiert ins Blaue -auf der Grundlage von Presseberichten- hinein aufstellen. Weder konnte er eine Handlung nach Inhalt, Zeitpunkt der Vornahme und Tatort hinreichend beschreiben noch ein Unterlassen.

Die Substantiierung des klägerischen Anspruchs kann auch nicht der Beklagten im Wege der sekundären Darlegungslast auferlegt werden.

Dem Kläger hätte es oblegen, hinsichtlich einer oder mehrerer der "involvierten" Personen und Vorstände zumindest eine schlüssige Hypothese unter Berücksichtigung sämtlicher Merkmale des objektiven und subjektiven Betrugstatbestands aufzustellen. Müsste die Beklagte hierzu vortragen, wäre sie dazu verpflichtet sich selbst bzw. ein Vorstandsmitglied zu belasten. Eine solche Verpflichtung besteht selbst im Strafprozessrecht nicht. Daher kann dies im Zivilprozess erst Recht nicht gelten.

Zwar hat die Beklagte aufgrund der in ihrem Hause verfügbaren Daten zur Organisationsstruktur im fraglichen Zeitraum, zu den an den möglicherweise entscheidenden Stellen tätigen Mitarbeitern und aufgrund der vorhandenen - teilweise noch zu sichtenden - analog oder digital gespeicherten Daten weitaus größere Möglichkeiten der Aufklärung als die Klägerseite. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine erfolgreiche Aufklärung mit Sicherheit erfolgt ist oder in absehbarer Zeit erfolgen kann. Die Beklagte hat dies bestritten und ist derzeit zu einer näheren Darlegung des Ermittlungsstandes auch nicht verpflichtet. Gerade hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Merkmale des Betrugstatbestands durch die möglicherweise an einer Täuschungshandlung beteiligten Personen erscheint dies auch ohne weiteres plausibel. Denn selbst dann, wenn einer Person bestimmte Handlungen nachgewiesen werden können, ist es ungleich schwerer, ihr auch die korrespondierenden Kenntnisse, die mindestens billigende Inkaufnahme bestimmter Nachteile für die Endkunden und die spezifische stoffgleiche Bereicherungsabsicht nachzuweisen.

Zudem müsste die Beklagte dann negative Tatsachen darlegen und notfalls unter Beweis stellen, indem sie gehalten wäre, vorzutragen, aus welchen Gründen jegliche nur denkbare Möglichkeit, dass eines ihrer Organe oder verfassungsmäßigen Vertreter Kenntnis vom etwaig deliktischen Handeln nachgeordneter Mitarbeiter hatte und dieses mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung billigte, ausscheidet. Der Grundfall einer sekundären Darlegungslast ist aber genau anders herum gestaltet, indem eine an sich darlegungspflichtigen Partei, die aber eine negative Tatsache darlegen und beweisen müsste, von dieser Last entbunden wird, wenn dem Gegner der entsprechende positive Vortrag ohne weiteres möglich und zumutbar ist. Vorliegend würde bei Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten daher der Sinn der Konstruktion in sein Gegenteil verkehrt (vgl. dazu auch Pfeiffer, ZIP 2017, S. 2077 ff.).

Jedenfalls fehlt es aber auch an Umständen, welche den subjektiven Tatbestand des § 263 StGB ausfüllen würden.

Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Tat subjektiv auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Täuschen-den oder einen Dritten gerichtet ist. Dabei muss der Vorteil die Kehrseite des Schadens und ihm "stoffgleich" sein, er muss also unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügungen sein, die den Schaden des Opfers herbeiführt; maßgeblich ist die Unmittelbarkeit der Verschiebung (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 263 Rn. 187 m. w. N.). Dem Täter muss es darauf ankommen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen; an der erforderlichen Absicht fehlt es, wenn der Täter die Vorteilserlangung nur als notwendige Folge eines anderen Zwecks in Kauf nimmt (vgl. Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 190 m. w. N.).

Soweit der Kläger einen Schaden durch den Vertragsschluss mit dem Vertragshändler und die Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises geltend macht, fehlt es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung. Der Vertragsschluss mit dem Vertragshändler stellt insoweit die mittelbare Folge der von der Beklagten primär beabsichtigten (unmittelbaren) Veräußerung des Fahrzeugs an den Vertragshändler dar (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 - 1 O #####/####, 1 O #####/####, Rn. 19, juris). Denn die Beklagte hat durch die behauptete Manipulation nicht einen Vorteil zu Lasten der Kunden und damit des Klägers erzielen wollen. Vielmehr ging es der Beklagten darum, das Fahrzeug möglichst kostengünstig im Wettbewerb zu platzieren, ohne dass die Beklagte deutliche Investitionen in Forschung und Entwicklung vornehmen musste, welche den Kaufpreis der jeweiligen Fahrzeuge negativ hätte beeinflussen können. Die Beklagte hat durch den etwaigen "Betrug" insofern versucht, korrekte Werte bei der Abgasmessung zu verhindern, um die Zulassung, die grundsätzlich nur bei der Markteinführung eines neuen Modells überprüft wurde, einmalig zu erlangen. Wenngleich dies dazu geführt haben mag, dass die Beklagte wusste, dass dies letztlich zu höheren Abgasimmissionen im Realbetrieb führt, denen die Endkunden ausgesetzt sind, so ist es so, dass dies keinen stoffgleichen Vermögensvorteil darstellt. Der Gewinn liegt damit in eingesparten Forschungs- und Entwicklungskosten, die nicht die Kehrseite des Schadens des Klägers darstellen.

Dem Kläger steht überdies auch kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu.

Gem. § 6 Abs. 1 EG-FGV hat der Inhaber einer EG-Typengenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die - wie für Kraftfahrzeuge - eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer derartigen, insbesondere gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind; § 27 EG-FGV.

Ob es sich bei § 27 EG-FGV auch um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (ablehnend: LG Hagen, Urteil vom 16. Juni 2017 - 8 O XXX/XX-, Rn. 199, juris), kann dahinstehen. Denn der Kläger hat eine etwaige Schutzgesetzverletzung bereits nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.

Die Verletzung des § 27 EG-FGV setzt voraus, dass eine ungültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, was indes nicht gegeben ist. Hinsichtlich der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung verweist Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie #####/####/EG auf Art 18 der Richtlinie, welcher lediglich normiert, dass der Hersteller jedem produzierten Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, eine in Amtssprache abgefasste Übereinstimmungsbescheinigung beiliegt (Abs. 1, 2), die fälschungssicher (Abs. 3) und vollständig ausgefüllt ist (Abs. 4). Art. 18 der Richtlinie #####/####/EG normiert daher lediglich formale Anforderungen an eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung. Die Übereinstimmungsbescheinigung bestätigt daher lediglich, dass ein individuell produziertes Fahrzeug dem Typ entspricht, den die zuständige Behörde, hier das Kraftfahrt-Bundesamt, geprüft und typengenehmigt hat. Eine eigene Erklärung des Herstellers dahingehend, dass die materiellen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ist darin nicht enthalten, sondern allein die Erklärung des Herstellers dahingehend, dass die formellen Anforderungen eingehalten wurden. Für ein derartiges Verständnis spricht auch die Gesetzessystematik. § 25 EG-FGV enthält eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass erforderlicher Maßnahmen sowie Nebenbestimmungen und die Rücknahme sowie den Widerruf der Typengenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes für den Fall, dass es feststellt, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Etwaige materiell-rechtliche Verstöße bereits des genehmigten Typs führen daher nicht kraft Gesetzes zur Ungültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung (so auch LG Hagen, Urteil vom 05. Mai 2017, 8 O 135/16; Kammer, Urteil vom 07. Februar 2018 - 2 O 86/17), sondern ihnen soll die zuständige Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen (etwa auch durch bloße Nebenbestimmungen) begegnen können.

Ein Anspruch auf Rückabwicklung ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 16 UWG.

Der Kläger hat zunächst keine einzige Werbemaßnahme der Beklagten konkret dargelegt. Weiter und erst Recht hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Beklagte im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufen wollte. Dem Täter des § 16 Abs. 1 UWG muss es darum gehen, dass der Verkehr die Leistung, die er tatsächlich anbietet, für besonders günstig hält, weil die Leistung in Bezug auf Qualität und Preis besonders vorteilhaft ist und/oder die Bedürfnisse des angesprochenen Verkehrs in Bezug auf das angebotene Produkt aus anderen Gründen besonders befriedigt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Nach den Vorstellungen des Täters muss die Entscheidung des Adressaten für das Erwerbsgeschäft von dem angepriesenen - besonderen - Vorteil, der tatsächlich nicht gegeben ist, beeinflusst werden (Hart-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer, UWG, 3. Aufl., § 16, Rn. 31, 32; für § 4 UWG a. F. auch BGHSt 27, 293). Vorliegend geht die Darlegung des Klägers allenfalls und auch insoweit nicht hinreichend vereinzelt dahin, dass mit der tatsächlich nicht gegebenen Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schadstoffwerte nach EU 5 geworben wurde, die damals alle vergleichbaren Fahrzeuge am Markt einhalten mussten. Damit wurde also kein besonderer Vorteil angepriesen, auf den sich die Absicht der Verantwortlichen der Beklagten bezogen haben könnte.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1GWB/Art. 101 AEUV zu.

Gemäß § 1 GWB/Art. 101 Abs. 1 AEUV sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.

Der Kläger als Verbraucher insoweit anspruchsberechtigt (vgl. BGH, Urt. V. 28.06.2011 - KZR 75/10). Der Kläger hat aber jedenfalls keinen Schaden nachgewiesen. Ein auf einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV gestützter Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht. Die Darlegungslast dafür, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe ein kartellbedingter Preisaufschlag auf die nachfolgende Marktstufe abgewälzt wurde, trägt der indirekte Abnehmer, der sich hierauf beruft (vgl. BGH, Urt. V. 28.06.2011 - KZR 75/10; Bornkamm in Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder, S. 51, 58).

Die Ursächlichkeit einer Kartellabsprache für die Preisbildung auf nachfolgenden Marktstufen ist dabei anhand des Preisniveaus zu ermitteln, das sich dort ohne die kartellbedingte Überteuerung eingestellt hätte. Die Preisbildung wird von zahlreichen Faktoren der Marktstruktur und der jeweiligen kaufmännischen Strategie beeinflusst. Daher genügt es für den erforderlichen Ursachenzusammenhang nicht, dass auch auf dem Anschlussmarkt im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell die Preise gestiegen sind. Vielmehr bedarf es der Feststellung, dass die Preiserhöhung gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht (vgl. ebd.)

Dem Kläger steht überdies auch kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu.

Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass die Beklagte eine sittenwidrige Schädigung vorgenommen hat, diese Schädigung der Beklagten auch zuzurechnen und von der Beklagten ein vorsätzlich verursachter Schaden eingetreten ist.

Ein in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit aus dem mit einem Vertragshändler abgeschlossenen Kaufvertrag bestehender Schaden des Klägers wurde nicht in sittenwidriger Art und Weise herbeigeführt.

Ein Verhalten ist dann objektiv sittenwidrig, wenn es nach Inhalt und Gesamtcharakter, welcher durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (statt vieler: BGH NJW-RR 2013, 550, 551). Nicht ausreichend ist es hingegen, dass das Verhalten gesetzes- oder vertragswidrig ist, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Vielmehr muss eine nach dem Maßstab der allgemeinen Gesellschaftsmoral und des als "anständig" Geltenden eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Zweck, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, gegeben sein (vgl. BGH NJW 2012, 1800, 1803).

Um aber eine Ausuferung der Haftung nach § 826 BGB zu vermeiden, ist der Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm zu beschränken. Dabei kommt es allerdings nicht auf den abstrakten Gesetzeszweck des § 826 BGB an, sondern auf den Schutzzweck der konkret verletzten Verhaltensnorm. Mittelbar Betroffene sind in den Schutzbereich von § 826 BGB daher nicht schon dann einbezogen, wenn sich die Handlung grundsätzlich gegen einen anderen richtet, der Täter indessen mit der Möglichkeit der Schädigung (auch) des Dritten gerechnet hat. Das Vermögen eines Dritten dürfe nicht nur reflexartig als Folge der sittenwidrigen Schädigung eines anderen betroffen sein (vgl. MünchKomm/Wagner, BGB, 7. Auflage, § 826 Rn. 38 ff.).

Gemessen an diesen vorgenannten Maßstäben stellt der Einbau und das Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten dar, welches auch nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst wäre.

In der behaupteten Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, mag ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge liegen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18, zitiert nach BeckRS 2019, 20495). Wie die Erwägungsgründe der Verordnung jedoch erkennen lassen, dient diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie die Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus. Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen fallen demnach nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2016 - 7 O 138/16, juris Rn. 18).

Dies führt auch nicht zu unbilligenden Ergebnissen. Die betroffenen Käufer werden hierdurch nicht rechtlos gestellt. In aller Regel verfügen sie über Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen des Kaufvertragsrechts, insbesondere aus der verschuldensunabhängigen Sachmängelhaftung gegenüber dem Verkäufer. Selbst für den Fall, dass solche Ansprüche im konkreten Einzelfall einmal nicht bestehen sollten, ist dies kein Argument für eine Auffangfunktion und somit eine generelle Ausweitung deliktischer Haftungstatbestände.

Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass es bei der Entwicklung und dem Einbau der betreffenden Abschalteinrichtung auf Beklagtenseite und dem hiermit verbundenen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 primär um Kostenersparnis respektive Gewinnmaximierung gegangen sein soll, eine Sittenwidrigkeit ebenfalls nicht zu begründen. Dies stellt in einem marktwirtschaftlichen System grundsätzlich kein beanstandungswürdiges Verhalten dar, zumal der Kläger nicht dargelegt hat, wessen Vorteil diese Gewinnmaximierung dienen soll (zum Beispiel: Vorstand / konkrete -ggf. an der Entwicklung der entsprechenden Software beteiligte- Mitarbeiter / Aktionäre; vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2016 - 5 O 385/15). Die bloße Gewinnmaximierung ist in einer wirtschaftsliberalen Marktordnung, die den Marktakteuren den Ausgleich gegenläufiger Interessen auf dem Boden von Verhandlungen grundsätzlich selbst überlässt, ein legitimes Ziel. Dem Kunden bleibt es unbenommen, auf das illegale Handeln der Beklagten adäquat zu reagieren, indem sie ihr persönliches Marktverhalten entsprechend umstellen und auf den Erwerb von Fahrzeugen aus dem Beklagtenkonzern verzichten. Das Marktverhalten der Kunden ist für einen Fahrzeughersteller wie die Beklagte die zentrale Wettbewerbsgröße, mit der dem einzelnen Verbraucher gegenüber dem Unternehmer die Möglichkeit gegeben wird, dessen Marktverhalten (im vorliegenden Fall die Manipulation der Motorsoftware) zu sanktionieren.

Die streitgegenständliche Konstellation gibt keinen Anlass, in die selbstregulierenden Kräfte des Marktes über das Verdikt der Sittenwidrigkeit korrigierend einzugreifen.

Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt auch die Tatsache, dass die Beklagte die unzulässige Abschalteinrichtung in einen millionenfach verkauften Motor eingesetzt hat und damit eine hohe Zahl von Käufern getäuscht wurden, kein besonderes Unwerturteil (a.A. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18). Die vorwerfbare Sittenwidrigkeit muss gerade im Verhältnis zum Endverbraucher bzw. zum Geschädigten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1990 - VI ZR 6/90, juris Rn. 16f.). Maßgebend ist allein das Relativverhältnis Schädiger zu Geschädigtem, unabhängig davon ob auch andere Personen durch dasselbe Verhalten des Schädigers geschädigt sein könnten.

Darüber hinaus hat der Kläger das Vorliegen einer vorsätzlichen Schädigung durch die maßgeblichen Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Beklagten nicht ausreichend dargelegt. Allein die Behauptung, bestimmten Personen sei der Einbau der Software bekannt gewesen, genügt nicht. Erforderlich wäre es darzulegen und unter Beweis zu stellen, wer die Schädigungshandlung vorgenommen und hierbei über den Vorsatz verfügt hat, dem Kläger in sittenwidriger Art und Weise zu schädigen. Insbesondere war - ebenso wie im Rahmen des § 263 StGB - erforderlich, dass die benannten Personen in ihre Vorstellungen nicht nur den Einsatz der Software aufgenommen haben, sondern auch jeweils mit der Möglichkeit rechneten, der Einbau der Software werde ans Licht kommen (so Riehm, DAR 2016, 13), und daraus resultierende Schäden Dritter in der Absicht rechtswidriger Bereicherung zumindest billigend in Kauf nahmen. Dieser Schädigungsvorsatz ist neben dem getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit erforderlich. Der Antrieb eines Unternehmens, sich im Wettbewerb Vorteile zu verschaffen, ergibt jedoch nur dann einen Sinn, wenn darauf vertraut wird, dieses Vorgehen werde nicht auffallen. Dies steht einer billigenden Inkaufnahme entgegen.

Vor diesem Hintergrund besteht ein Schadensersatzanspruch auch nicht aus § 831 BGB. Sofern Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich handelten, ist zudem zweifelhaft, ob ihr Handeln noch in Ausführung der Verrichtung im Sinne des § 831 BGB erfolgte (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 1899).

Der zulässige Hilfsantrag ist unbegründet.

Dem Kläger steht nach dem Vorgenannten bereits kein Schadensersatz zu.

Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Auch der Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges ist unbegründet. In Ermangelung eines Anspruchs auf Rücknahme des Fahrzeugs kann die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug i.S.d. § 293 BGB geraten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2020/2_O_206_19_Urteil_20200422.html - DE:LGHA:2020:0422.2O206.19.00

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