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Kommt es im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, welches links überholt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Pflichten des Linksabbiegers aus § 9 Abs. 1 StVO und insbesondere für einen Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht. Demgegenüber tritt die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs vollständig zurück, wenn ein grober Verkehrsverstoß des Linksabbiegers vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |