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§ 3 Abs. 3 Satz 1 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen darf, solange die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, findet keine Anwendung, wenn lediglich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Fahrerlaubnisinhaber anhängig ist. Die bloße rechtliche Möglichkeit, dass das Gericht im Bußgeldverfahren von einer geänderten Beurteilung der Tat Gebrauch macht und ein Hinweis nach § 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG ergeht, reicht nicht aus, um die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG zu begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |