|
Will der Tatrichter die Annahme eines beendeten Versuchs darauf stützen, dass sich der Täter im Augenblick des Verzichts auf eine mögliche Weiterführung der Tat keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens gemacht hat, muss diese gedankliche Indifferenz gegenüber dem bis dahin angestrebten oder in Kauf genommenen Eintritt des Taterfolgs als innere Tatsache positiv festgestellt sein. Diese positive Feststellung darf nicht mit dem Fall gleichgesetzt werden, dass zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten keine Feststellungen getroffen werden können. Ein Indiz für Gleichgültigkeit im Hinblick auf die Folgen des Tuns muss den erforderlichen Bezug zur inneren Haltung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung herstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |