|
Das bloße Fallenlassen der Verjährungseinrede im Prozess kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres als ein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Einrede angesehen werden, der ihrer erneuten Erhebung dauerhaft entgegenstünde. Die Prozesserklärung des Fallenlassens der zuvor erhobenen Verjährungseinrede hat nach ihrem durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermittelnden Erklärungsgehalt in der Regel nur die Bedeutung, dass aus dem Verteidigungsvorbringen der beklagten Partei derjenige Teil, der sich auf die betreffende Einrede stützt, entfallen soll. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |