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Die Zuverlässigkeit des Inhabers eines roten Kennzeichens ist regelmäßig dann in Frage zu stellen, wenn die betreffende Person gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat. Voraussetzung für die Zuverlässigkeit ist, dass kein Anlass zur Befürchtung besteht, die Kennzeichen könnten missbräuchlich verwendet werden und der Betreffende den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten gerecht wird. Umfangreiche, über einen längeren Zeitraum erfolgte Verstöße gegen die Dokumentationspflichten des § 16 Abs. 2 Satz 3, 4 und 5 FZV begründen die fehlende Zuverlässigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |