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Ein Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG) führt zur Aufhebung eines Beschlusses, mit dem das Amtsgericht einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, wenn bereits eine allgemeine Sachrüge erhoben wurde und eine weitere Begründung der Sachrüge nicht erforderlich ist. Bei Geldbußen von nicht mehr als 250 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Frage der Verfolgungsverjährung eignet sich nicht als Grund für eine Zulassung zwecks Rechtsfortbildung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |