|
Dem Kläger steht es frei, seinen Anspruch in vollem Umfang oder nur teilweise geltend zu machen. Er kann später weitere Teile des Anspruchs gerichtlich verfolgen, sei es durch Klageerweiterung, sei es in einem anderen Prozess, und zwar unabhängig davon, ob er seine Teilklage als solche kenntlich gemacht hat oder nicht. Fahrtkosten, die auf den Zeitraum vor einer ersten Klageerhebung fallen, sind grundsätzlich ersatzfähig, wenn sie nicht Gegenstand des bisherigen Rechtsstreits waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |