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Bei der Berechnung der ersatzfähigen Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall ist das arithmetische Mittel des Normaltarifes nach der B2-Liste und der M2-Liste im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zugrunde zu legen. Ein Aufschlag von 20% auf dieses arithmetische Mittel ist nicht zu beanstanden, da er den höheren Risiko- und Kostenaufwand des Mietwagenunternehmers im Unfallersatztarif-Geschäft abbildet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |