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Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bedeutet, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in seine Erwägungen einbeziehen muss. Gemäß § 73 Abs. 3 OWiG kann der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen, der für ihn zur Sache aussagen kann, wenn er eine Vertretungsvollmacht hat. Das Gericht muss entlastendes Vorbringen des Verteidigers, der eine entsprechende Vollmacht vorweisen kann, zur Kenntnis nehmen und in die Entscheidungsgründe einbeziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |