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OWiG § 1 Abs. 1 StVG § 25a Abs. 1 Satz 1 StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4, Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1) Zeichen 270.1, 270.2 BKat Nr. 153 35. BImSchV § 3 1. Die dem Straßenverkehrsrecht fremde Annahme einer "mittelbaren" Ver-kehrsteilnahme des Halters bietet mangels Feststellung einer rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung - sei es durch Tun oder Unterlassen - keine Grundlage für dessen Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen ein Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luft-verunreinigungen). 2. Auch wenn ein Kraftfahrzeug in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette im Sinne des § 3 der 35. BImSchV lediglich geparkt war, kann dies nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO als Verkehrsordnungswidrigkeit des Kraftfahrzeugführers geahndet werden. 3. Wird ein Kraftfahrzeug ohne (gültige) Plakette und damit ordnungswidrig in einer Umweltzone geparkt, stellt dies eine der Kostenregelung des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG unterfallende Anlassordnungswidrigkeit ("Parkverstoß") dar. 4. Die Kostentragungspflicht des Halters erstreckt sich nicht auf die Kosten der Rechtsbeschwerde, wenn bereits das Amtsgericht auf Freispruch hätte er-kennen müssen. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 26. Februar 2020, IV-2 RBs 1/20 (Leitsätze des Gerichts) |