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Das Erfordernis der subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten gilt auch dann, wenn eine bezahlte Rechnung nicht vorliegt. Es kommt auch in diesem Fall darauf an, ob sich der geschuldete Betrag nach den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten als nicht erkennbar überhöht und damit als erforderlich erwiesen hat. Eine bezahlte Rechnung bewirkt lediglich eine Darlegungserleichterung für den Geschädigten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |