|
Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG beurteilt sich nach den im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen. (Leitsätze des Gerichts) |