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Ein Beschluss des Oberlandesgerichts, der die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet, verletzt das Grundrecht auf Freiheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 des Grundgesetzes), wenn die Hauptverhandlung trotz langer Dauer der Untersuchungshaft noch nicht terminiert wurde. Dies gilt insbesondere, wenn das Landgericht die Vorlage des Verfahrens an ein Schwurgericht erwägt, was weitere Verzögerungen in der Terminierung der Hauptverhandlung zur Folge hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |