Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 17.02.2020: Kostenfestsetzung einer Fahrtenbuchauflage: Ermessensausübung bei Rahmengebühren und Voraussetzungen der Anordnung




Das Verwaltungsgericht Aachen (Entscheidung vom 17.02.2020 - 10 K 1615/18) hat entschieden:

   Die Gebühren erhebende Behörde hat bei einer Rahmengebühr in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Fahrtenbuch Fahrzeughalter
und
Fahrtenbuch und Fahrzeughalter

Tenor:

Die Kostenfestsetzung in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. März 2018 wird aufgehoben, soweit sie einen Betrag von 23,82 Euro übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


A. Die Klage hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie zwar zulässig, aber nicht begründet.

I. Die Fahrtenbuchauflage im angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 12. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

1. Mit dem hier in Rede stehenden und von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx - xx 00 wurde am 24. Oktober 2017 um 9.28 Uhr in U. , E. , gegen die dort mit Verkehrszeichen 274 i. V. m § 41 Abs. 1 StVO angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h verstoßen durch deren Überschreitung um 27 km/h (gemessene Geschwindigkeit toleranzbereinigt: 97 km/h). Dies ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Aufzeichnungen der Geschwindigkeitsmessanlage. Anhaltspunkte dafür, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte, bestehen nicht.

2. Die Feststellung des Fahrzeugführers war ferner im Anschluss an diese Zuwiderhandlung nicht binnen der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG i. V. m. §§ 31 ff. OWiG) möglich.

Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage sind regelmäßig dann erfüllt, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Fahrzeughalter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder - insbesondere etwa auch, wenn der Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen ist - zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 -, juris, Rn. 3, und vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris, Rn. 30 ff., m. w. N.; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Auflage 2019, § 31a StVZO, Rn. 31, 33 ff., m. w. N.

Ausgehend hiervon ist ein für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde nicht ersichtlich.

Die hier zuständige Bußgeldbehörde des Kreises E1. hörte die Klägerin erstmals unter dem 14. November 2017 und erneut am 5. Dezember 2017 zu dem Verkehrsverstoß vom 24. Oktober 2017 an und gab ihr so wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist ist für die fehlgeschlagene Ermittlung des Verantwortlichen für den Verkehrsverstoß nicht ausschlaggebend gewesen. Auch nach Ablauf der oben genannten Zwei-Wochen-Frist besteht für den Halter die Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Denn diese in der Rechtsprechung entwickelte Frist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters ist keine starre Grenze und kein formales Tatbestandsmerkmal. Sie dient vielmehr dazu sicherzustellen, dass der jeweilige Fahrzeughalter die sein Fahrzeug betreffenden Vorgänge noch aus der Erinnerung heraus zuverlässig beantworten kann und es ihm dann möglich ist, auf dieser Grundlage gegebenenfalls seine Verteidigung in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren einzurichten. Eine verspätete Anhörung steht der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage daher dann nicht entgegen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, weil der Halter erkennbar nicht so weit mitwirkt, wie es ihm trotz des verstrichenen Zeitraums noch möglich und zumutbar ist.

Außerdem gilt die Zwei-Wochen-Frist nicht für Fallgestaltungen, in denen auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist überdies unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist.

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die geringfügige Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist durch die Zusendung des Zeugenfragebogens vom 14. November 2017 als unschädlich anzusehen. Denn die Klägerin ist auch nach Zugang dieser Anhörung gänzlich untätig geblieben. Erst nach der Erinnerung des Beklagten mit dessen Schreiben vom 5. Dezember 2019 und nochmaliger Zusendung des Befragungsbogens beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Akteneinsicht, ohne jedoch im Namen der Klägerin die erbetenen Angaben zu machen.

Dabei rechtfertigt die Stellung des Akteneinsichtsantrags zwar noch keinen Rückschluss darauf, dass die Klägerin nicht bereit gewesen ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Denn ein Akteneinsichtsantrag ist Teil der der Klägerin von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mittel zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Rahmen des Bußgeldverfahrens. Die Klägerin hat jedoch auch nach Gewährung der Akteneinsicht nicht an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund des Akteninhalts fest, dass die Klägerin keine weiteren Angaben zu der auf dem Radarfoto erkennbaren Person gemacht hat. Die von ihr behaupteten Erklärungen und insbesondere Auskünfte zu einem möglichen Nutzerkreis des Fahrzeugs, die sie in einem Schreiben vom 23. Januar 2018 gemacht haben will, sind nicht Bestandteil der Verwaltungsakte des Beklagten. Hierauf wurde die Klägerin durch gerichtliche Verfügung vom 21. August 2018 hingewiesen. Eine Ablichtung eines Schreibens vom 23. Januar 2018 ist auch nach diesem Hinweis nicht zur Akte gereicht worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Bußgeldstelle das von der Klägerin angeführte Schreiben tatsächlich nicht erreicht hat. Sie durfte daher davon ausgehen, dass die Klägerin zur Mitarbeit an der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht bereit war. Unabhängig davon wäre selbst dann, wenn die Klägerin gegenüber der Ermittlungsbehörde (erst) am 23. Januar 2018 nähere Angaben zum möglichen Nutzerkreis und zu potentiell in Frage kommenden Fahrzeugführern gemacht hätte, der noch zur Verfügung stehende Zeitraum bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am 24. Januar 2018 für eine Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers offenkundig nicht ausreichend gewesen.

Ungeachtet der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin hat die Ermittlungsbehörde zudem weitere Ermittlungsmaßnahmen ergriffen. Sie hat, wenn auch letztlich erfolglos, versucht, einen Lichtbildabgleich vorzunehmen und Fahrer-Ermittlungsersuchen an das Ordnungsamt des F. -Kreises und an den Beklagten gerichtet. Ermittlungsdefizite sind vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.

3. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist im Übrigen auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für eine Dauer von 9 Monaten nicht unverhältnismäßig.

Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen. Dabei ist bereits ab einem Punkt und auch bei einer ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen.

An dieser rechtlichen Wertung hat sich auch durch die zum 1. Mai 2014 in Kraft getretene Neuordnung des bisherigen 18 - Punktesystems auf ein 8 - Punktesystem im Verkehrszentralregister bis zur Entziehung einer Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und der damit einhergehenden Änderung der Anlage 13 zu § 40 FeV nichts geändert.

Ausgehend davon hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass es sich bei der zugrundeliegenden Tat vom 24. Oktober 2017 um einen erheblichen Verkehrsverstoß handelt, da nach dem Punktesystem eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h mit einem Punkt gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV (i. V. m. Ziffer 11.3.5 der Tabelle 1c) des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur BKatVO) zu bewerten ist. Der begangene Verkehrsverstoß erweist sich damit als ausreichende Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

Dass die Schlüssel für das Fahrzeug der Klägerin ihren eigenen Angaben zu Folge nun nicht mehr frei zugänglich sind, steht dem nicht entgegen. Es ist insoweit nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte nicht lediglich eine Fahrtenbuchauflage für den Wiederholungsfall angedroht hat. Auch die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von 9 Monaten begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte hat die Dauer der Fahrtenbuchauflage hinreichend begründet und ohne Ermessensfehler auf die Schwere des Verkehrsverstoßes abgestellt, der in dem genannten Punktesystem zum Ausdruck kommt. Die Dauer ist im Hinblick auf die Punktebewertung angemessen und stellt keine übermäßige Belastung dar. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat etwa den Erlass einer 12-monatigen Fahrtenbuchauflage bereits bei einem mit einem Punkt bewerteten und erstmalig begangenen Verkehrsverstoß als verhältnismäßig angesehen.

Die weiteren mit der Fahrtenbuchauflage in Zusammenhang stehenden Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid (Ersatz- und Nachfolgefahrzeug, Vorlage des Fahrtenbuchs) begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

II. Die Klage ist jedoch teilweise begründet, soweit sich die Klägerin, die den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2018 insgesamt angegriffen hat, gegen die Kostenfestsetzung in diesem Bescheid wendet.

1. Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren ist rechtswidrig, soweit sie einen Betrag von 21,50 Euro übersteigt.

Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1 GebOSt und dem Gebührentarif Nr. 252 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Die Gebühr Nr. 252 ist eine Rahmengebühr (21,50 Euro bis 200 Euro), deren Bemessung sich nach § 6 GebOSt i. V. m. § 9 Abs. 1 VwKostG richtet. Danach sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen erstens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und zweitens die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bei belastenden Maßnahmen darf die Behörde die Gebühr maßgeblich am Verwaltungsaufwand ausrichten.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris, Rn. 32, und vom 21. Dezember 2010 - 8 B 1626/10 -, juris, Rn. 17.

Die Bemessung der für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zu erhebenden Verwaltungsgebühr liegt, da es sich um eine Rahmengebühr handelt, im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen kann die Behörde einzelfallbezogen oder - wofür hier nichts ersichtlich ist - typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. In beiden Fällen hat das Gericht nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet sind (§ 114 Satz 1 VwGO).

Eine Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn - wie hier - nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 -, juris, Rn. 8, vom 12. April 2017 - 9 B 384/17 -, juris, Rn. 7, und vom 12. April 2019 - 16 E 322/18 -, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.

Die Gebühren erhebende Behörde hat dabei in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 -, juris, Rn. 10, und vom 12. April 2019 - 16 E 322/18 -, juris, Rn. 4.

An einer diesen Anforderungen gerecht werdenden Ermessensausübung fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat als "Gebühr-Nr. 252" vielmehr lediglich den Betrag von 105 Euro festgesetzt ("= 105,00 EUR"), ohne erkennbar zu machen, dass und mit welchen Erwägungen er von seinem Rahmenermessen Gebrauch macht. Es wird nicht einmal deutlich, dass der Beklagte überhaupt erkannt hat, dass es sich um eine Rahmengebühr handelt. Die festgesetzte Gebühr erweist sich angesichts dessen nach dem zuvor Gesagten als rechtswidrig, soweit sie über die Mindestgebühr von 21,50 Euro hinausgeht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 -, juris, Rn. 13, vom 12. April 2017 - 9 B 384/17 -, juris, Rn. 9, und vom 12. April 2019 - 16 E 322/18 -, juris, Rn. 3.

2. Die Festsetzung der entstandenen Auslagen in Höhe von 2,32 Euro ist hingegen nicht zu beanstanden.

Sie beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 StVG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Nach dieser Vorschrift hat der Gebührenschuldner, soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde zu tragen. Rechtliche Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2020/10_K_1615_18_Gerichtsbescheid_20200217.html - DE:VGAC:2020:0217.10K1615.18.00

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