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Die Gebühren erhebende Behörde hat bei einer Rahmengebühr in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen. (Leitsätze des Gerichts) |