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Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den die erforderliche eigene Sorgfalt walten lassenden Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Bei unbefestigten Flächen, die nicht zur Begehung vorgesehen sind, trifft den Verkehrssicherungspflichtigen ein geringerer Sorgfaltsmaßstab, während den Benutzer höhere Sorgfaltsanforderungen treffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |