Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bonn v. 12.02.2020: Verkehrssicherungspflicht auf Friedhöfen: Sturz auf unbelegter Grabstätte und Eigenverantwortung des Benutzers.




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 12.02.2020 - 1 O 320/19) hat entschieden:

   Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den die erforderliche eigene Sorgfalt walten lassenden Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Bei unbefestigten Flächen, die nicht zur Begehung vorgesehen sind, trifft den Verkehrssicherungspflichtigen ein geringerer Sorgfaltsmaßstab, während den Benutzer höhere Sorgfaltsanforderungen treffen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der begehrte Schadensersatzanspruch zu.

Als Haftungsgrund in Betracht kommen § 823 Abs. 1 BGB, bzw. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem öffentlich-rechtlichen Friedhofsbenutzungsverhältnis. Die geltend gemachte Haftung knüpft in ihrer Begründung nicht an eine besondere Amtspflicht der Beklagten, sondern an deren Stellung als verkehrssicherungspflichtige Eigentümerin und Betreiberin des Friedhofs an, also einer Pflichtenlage, welche auch jeden anderen treffen würde, unabhängig von der Stellung als Amtsträger.

Der Beklagten oblag als Betreiberin für den streitgegenständlichen Friedhof grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht. Daraus folgt, dass die Beklagte grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hat, dass sich der Friedhof in einem Zustand befindet, der den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügt und eine möglichst gefahrlose Nutzung ermöglicht.

Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht geht dahin, die eröffneten Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsflächen drohen (Reinert, in: BeckOK BGB, 50. Ed. 2019, § 839 Rn. 51). Dabei müssen Flächen jedoch nicht völlig frei von Gefahren gehalten werden, da ein solcher Zustand sich mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht erreichen lässt. Der Benutzer einer Verkehrsfläche muss sein Verhalten grundsätzlich den Verhältnissen anpassen und die Verkehrsfläche so annehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Die Abwendung von Schäden bei der Benutzung ist in erster Linie Aufgabe der Verkehrsteilnehmer selbst, von denen bei schwierigen Verhältnissen größere Aufmerksamkeit zu erwarten ist. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur die Gefahren ausräumen (oder erforderlichenfalls vor ihnen warnen), die für den die erforderliche eigene Sorgfalt walten lassenden Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag (ständige Rechtsprechung, siehe BGH NJW 1989, 2808, 2809; OLG Köln, Beschl. v. 25.02.2014 - 7 U 211/13; LG Bonn, Urt. v. 15.11.2017 - 1 O 199/17, Rn. 8, zitiert nach juris).

Eine besondere Verkehrssicherungspflicht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne Weiteres erkennbar ist (LG Bonn, Urt. v. 15.11.2017 - 1 O 199/17, Rn. 8, zitiert nach juris).

1.

Es vermag im Ergebnis dahinstehen, ob überhaupt eine - gegenüber der Klägerin - verkehrssicherungspflichtige Gefahrenstelle im haftungsrechtlichen Sinne vorlag, wogegen allerdings die besseren Gründe sprechen.

Dafür dass schon die Erstreckung einer Verkehrssicherungspflicht auf die Klägerin zu verneinen ist, spricht, dass sich diese bei ihrem Sturz unbefugt außerhalb der für ihre Benutzung vorgesehenen und eröffneten Flächen aufgehalten haben dürfte.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Sturzort nicht um eine eigentliche Verkehrs- oder gewöhnliche Rasenfläche handelt, sondern eine (derzeit) unbelegte Grabstätte (Lageplan B1, Bl. 51 d.A., dort Nr. 02). Das "unberechtigte" Betreten von Rasenflächen und Grabstätten ist nach § 5 Abs. 3 Buchst. g. Friedhofssatzung (13) verboten. Das Betretungsrecht ist als Ausnahme auszulegen, weil es der Ordnung und Würde des Friedhofs entspricht (§ 5 Abs. 1 Friedhofssatzung), nur die vorgesehenen Wege zu benutzen und fremde Grab- und Rasenflächen unberührt zu lassen. Lediglich wenn das Betreten erforderlich ist, etwa weil zur Vornahme von Pflegemaßnahmen durch die zur Grabpflege verpflichteten Nutzungsberechtigten (§ 22 Friedhofssatzung) unumgänglich, ist es nach der Auslegung der Friedhofssatzung durch die Kammer auch gestattet.

Vorliegend war das Betreten der Unfallstelle für die Klägerin nicht zum Zweck der verpflichtenden Grabpflege erforderlich. Zwar ist auf den Lichtbildern (Bl. 30/01/55 d.A.) erkennbar, dass der Blumenkübel, welchen die Klägerin bestrittener Weise mit Blumen befüllen wollte, vor dem Grabstein angebracht war und somit nicht vom Fußende des Grabes ohne Weiteres erreichbar war. Gleichwohl ist dies eine Frage der Grabgestaltung. Nach Auffassung der Kammer kommt der Friedhofswürde auch bei aufgelösten - hier streitig - oder jedenfalls unbelegten Grabflächen ein solcher Vorrang zu, dass der Grabpflegende selbst Vorkehrungen zu treffen hat, die Unterhaltung der Grabstätte ausschließlich unter Beanspruchung dieser selbst vorzunehmen. Es wäre der Klägerin durch alleinige Beanspruchung des Grabes Nr. 01 möglich gewesen, die geschuldete Pflege durchzuführen, etwa durch Trittplatten. Wäre die benachbarte Grabfläche Nr. 02 (der Unfallort) belegt, wäre das Begehen der Fläche unzweifelhaft als unzulässig zu erachten. Dass die unbelegte Fläche genutzt wird, mag der Bequemlichkeit entsprechen. Auch sind die Pietätserwägungen nicht in gleicher, besonderer Weise dringlich wie bei Betreten eines gegenwärtig belegten Grabes. Gleichwohl ist die Kammer überzeugt, dass der Charakter der Unfallstelle als eigentliche und besonders zu achtende Grabfläche ins Auge sticht (siehe Lichtbilder Bl. 53-55 d.A.). Es ist eine farbliche und bewuchsmäßige Abgrenzung zur dahinterliegenden Rasenfläche feststellbar, sodass die Umrisse der unbelegten Grabfläche klar erkennbar sind.

2.

Letztlich kommt dem Vorstehenden kein streitentscheidendes Gewicht zu, sodass eine abschließende Entscheidung insoweit nicht erforderlich ist, denn die Klägerin hat weder schlüssig dargetan noch unter tauglichen Beweis gestellt, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht - soweit sie bestand - objektiv und subjektiv nicht genügt hat.

Zwar sind öffentliche Flächen grundsätzlich so zu gestalten, dass keine sturzgefährlichen Bodenvertiefungen vorhanden sind. Die Beklagte hat aber im Rahmen ihrer insoweit sekundären Darlegungslast hinreichende Gründe dargelegt, dass sie ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt habe, indem sie am 07.05.2019 - 2 Wochen vor dem Sturz - Rasenschnittmaßnahmen durchgeführt und dabei keine Bodenvertiefung festgestellt habe. Ferner, dass sie auf Hinweise auf Absackungen reagiere. Der Klägerin obläge daher der Nachweis, dass Sicherungsmaßnahmen nicht erfolgt sind oder dass zusätzliche Warn- und Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen wären (LG München II BeckRS 2018, 11249 Rn. 22; BeckOK BGB/Förster, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 823 Rn. 393). Daher obliegt auch der Klägerin der Nachweis, dass die Beklagte mit zumutbaren Maßnahmen das Loch hätte feststellen und beseitigen müssen, dies jedoch unterlassen hat. Dieser Beweis kann die Klägerin nicht führen.

Unstreitig handelt es sich beim Unfallort nicht um einen befestigten Weg und dieser ist grundsätzlich nicht zur Begehung vorgesehen - unabhängig davon, ob man gemäß Vorstehendem von einem Verbot ausgeht -, sodass die Beklagte ein geringerer Sorgfaltsmaßstab trifft. Gleichzeitig treffen die Klägerin höhere Sorgfaltsanforderungen.

a)

Die Gefahrvermeidung oblag vordergründig der Klägerin selbst. Da sie sich auf einer unbefestigten Fläche bewegt hat, die zum Verkehr überhaupt nicht oder allenfalls ausnahmsweise vorgesehen ist, ist an die Klägerin ein höheres Aufmerksamkeitserfordernis zu stellen. Da sie selbst angibt, nur flüchtig auf den Untergrund geachtet zu haben, lässt sich zu Lasten der Klägerin nicht rekonstruieren, ob die Vertiefung auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennbar war. Dafür, dass sie bei gehöriger Aufmerksamkeit das Loch nicht habe erkennen können, bleibt die Klägerin somit jedenfalls beweisfällig. Dem hierzu angebotenen Zeugenbeweis durch den Zeugen D war insoweit nicht nachzugehen. Nicht erkennbar ist für die Kammer nämlich, auf welche konkreten Tatsachen der angebotene Zeuge, der die Fläche laut klägerischem Vortrag nicht beschritten hat, eine Aussage zur Erkennbarkeit der Stelle vor dem Unfall stützen kann.

b)

Besondere Pflichten über eine allgemeine Sichtprüfung und anlassbezogene Tätigkeitspflicht hinaus trafen die Beklagte demgegenüber nicht.

Insbesondere trifft die Beklagte nicht die Pflicht, Warnschilder aufzustellen oder mit Stäben nach Absackungen zu suchen. Schließlich ist schon nicht hinreichend vorgetragen in welchen konkreten zeitlichen Abständen dies notwendig und zumutbar sein soll ("fortlaufend"), solche Maßnahmen nicht stattgefunden haben und dass der Unfall vermieden worden wäre, hätte es die von der Klägerin geforderten Kontrollen in zumutbaren Intervallen gegeben.

c)

Zudem kann die Klägerin den Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht führen.

Dass die Vertiefung im Vorfeld des Unfalls rechtzeitig für die Beklagte erkennbar gewesen wäre und der Unfall somit von ihr verschuldet, ist nicht hinreichend dargelegt, da die Klägerin selbst vorträgt, dass "ohne besondere Aufmerksamkeit die Bodenvertiefung nicht bemerkt werden musste" und "die Erkennbarkeit vor dem Unfallereignis weitaus eingeschränkter gewesen [sei] als danach", was sich die Beklagte hilfsweise zu Eigen macht. Die Beklagte traf aber schon ein jedenfalls reduzierter Sorgfältigkeitsmaßstab. Weshalb der Beklagten das Loch habe auffallen müssen, bleibt offen und lässt sich auch anhand der vorgelegten Lichtbilder nicht erschließen, da diese lediglich die Situation nach dem Sturz zeigen. Auch deshalb war dem angebotenen Zeugenbeweis nicht nachzugehen.

II.

Damit entfällt auch der Anspruch auf Nebenforderungen sowie die begehrte Feststellung gem. Klageantrag zu 3.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 7.825,00 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2020/1_O_320_19_Urteil_20200212.html - DE:LGBN:2020:0212.1O320.19.00

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