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Der Senat ist nach eingehender Würdigung aller zum Schadenshergang gewonnener Erkenntnisse davon überzeugt, dass das Unfallereignis abgesprochen war. Anspruchsvoraussetzung für Schadensersatz nach §§ 18 Abs.1 i.V.m. 7 StVG und § 823 Abs.1 BGB ist, dass der Anspruchssteller im Zeitpunkt des Schadensfalls Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs gewesen ist. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast zum Eigentumserwerb und Besitz nicht hinreichend nachgekommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |