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Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers für einen aufgestellten Weihnachtsbaum kann nicht umfassend auf Dritte übertragen werden. Selbst bei einer Übertragung entbindet dies den ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen nicht von seinen Überwachungs- und Kontrollpflichten, insbesondere wenn das Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung durch den Dritten durch einen bereits erfolgten Umsturz des Baumes erschüttert ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |