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Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 S.1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Eine Abtretungserklärung für Mietwagenkosten, die die Forderung hinreichend bestimmt oder bestimmbar macht, ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S.2 BGB unwirksam. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |