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Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers kann erst dann bejaht werden, wenn die Fahrbahn gemäß den konkreten Umständen und örtlichen Verkehrsverhältnissen nicht bzw. nicht häufig genug kontrolliert wird. Eine wöchentliche Kontrolle des Streckenabschnitts ist in der Regel ausreichend, um der Verkehrssicherungspflicht bei einem durch Dritte umgeknickten und in die Fahrbahn ragenden Verkehrszeichen zu genügen, wenn das Schild bei der letzten Kontrolle nicht festgestellt werden konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |