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Landgericht Münster v. 13.01.2020: Alleinhaftung bei verkehrswidriger Fahrbahnbenutzung zum Erreichen eines Parkplatzes und Zurücktreten der Betriebsgefahr




Das Landgericht Münster (Urteil vom 13.01.2020 - 11 O 261/18) hat entschieden:

   Eine Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG führt zu einer Alleinhaftung der Klägerin, wenn ursächlich für die Kollision ein mit dieser in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehender schuldhafter Verkehrsverstoß der Zeugin M2 gegen § 2 Abs. 1 S. 1 StVO (Benutzung der rechten Fahrbahn) ist, indem sie die Gegenfahrbahn nutzte, um einen Parkplatz zu erreichen. Die auf Seiten der Beklagten verbleibende einfache Betriebsgefahr tritt hinter diesem zurechenbaren Verursachungsbeitrag vollständig zurück, da der Beklagte nach dem Vertrauensgrundsatz mit verkehrsgerechtem Verhalten rechnen durfte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG, § 1 PflVG zu.

Einer Haftung der Beklagten steht jedenfalls eine überwiegende Verursachung der Kollision durch die Zeugin M2 entgegen. Die von dem Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr tritt dahinter vollständig zurück. Ob der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar war, ist demnach unerheblich. Im Einzelnen:

Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG findet im Falle einer Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge eine Abwägung der Verursachungsbeiträge statt, wobei insbesondere die konkrete Betriebsgefahr der am Unfall beteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen ist, sofern ein Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG für einen oder mehrere Verursacher nicht in Betracht kommt. Maßgeblich sind allein unstreitige und bewiesene Umstände.

Der Klägerin selbst ist der ihr obliegende Beweis des Vorliegens eines zum Haftungsausschluss führenden unabwendbaren Ereignisses gemäß § 17 Abs. 3 StVG zunächst nicht gelungen. Nach dieser Vorschrift kann ein Ereignis nur dann als unabwendbar gelten, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Dies erfordert ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln, das erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinausgeht. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich daher wie ein "Idealfahrer" verhalten haben. Ein solches Verhalten ist hier nicht festzustellen. Im Gegenteil: Aus den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen X ergibt sich, dass die Kollision durch die Zeugin M2 hätte vermieden werden können, wenn sie den für sie sichtbaren Beklagten zu 1) hätte passieren lassen oder nach links ausgewichen wäre. Im Übrigen hätte ein "Idealfahrer" auch nicht - wenn auch nur für eine sehr kurze Wegstrecke - die Gegenfahrbahn der Brückenstraße genutzt, um den Parkplatz zu erreichen. Vielmehr wäre ein solcher vor der Verkehrsinsel nach rechts in die Brückenstraße abgebogen, hätte dann an geeigneter Stelle gewendet, um schließlich die Parkfläche aus korrekter Fahrtrichtung zu erreichen.

Für den Beklagten zu 1) kommt eine Unabwendbarkeit der Kollision durchaus in Betracht, da er bei Erfüllung seiner Rückschaupflichten auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen X keine Reaktionszeit mehr hatte, rechtzeitig abzubremsen. Indes dürfte von einem Idealfahrer zu verlangen sein, dass er sich im Abbiegevorgang trotz Erfüllung seiner Rückschaupflichten vor dem Richtungswechsel nochmals hinsichtlich des etwaig vor ihm befindlichen Verkehrs vergewissert. Im Ergebnis kann diese Frage jedoch dahinstehen, weil eine Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG zu einer Alleinhaftung der Klägerin führt.

Das Gericht ist nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass ursächlich für die Kollision ein mit dieser in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehender schuldhafter Verkehrsverstoß der Zeugin M2 ist (§ 2 Abs. 1 S. 1 StVO). Nach dieser Vorschrift muss von zwei Fahrbahnen die rechte benutzt werden. Die Brückenstraße ist durch eine sich vor dem Kreuzungsbereich zur F-Straße befindliche Verkehrsinsel in zwei Fahrbahnen geteilt, sodass zwei Fahrbahnen im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. Entgegen § 2 Abs. 1 S. 1 StVO passierte die Zeugin M2 unstreitig die von ihrem Blickwinkel aus rechtsseitig gelegene Verkehrsinsel, bog dann nach rechts ab und befuhr damit - wenn auch nur für ein sehr kurzes Stück - die Gegenfahrbahn. Dieser Verstoß war auch ursächlich für die Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1). Insoweit ist es unerheblich, dass sich die Kollision nicht auf der Gegenfahrbahn direkt ereignete, sondern vielmehr auf der Zufahrt zu der Parkfläche des Friedhofes. Der Unfall wäre nicht eingetreten, wenn die Zeugin M2 in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 S. 1 StVO vorschriftsgemäß die rechte Fahrbahn benutzt und an einer geeigneten Stelle das Fahrzeug gewendet hätte, um sodann vorschriftsgemäß auf der Fahrbahn von C kommend in Richtung der F-Straße rechts auf die Parkfläche einzubiegen. Der erforderliche zeitliche und räumliche Zusammenhang des Verstoßes gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht zu der Kollision ist gegeben.

Auf Seiten des Beklagten zu 1) ergibt dagegen weder aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien noch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß. Insbesondere folgt aus der bloßen Abwendbarkeit des Unfalls bei Anwendung des Maßstabs eines Idealfahrers noch kein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmeverbot aus § 1 Abs. 2 StVO. Das Gericht vermochte nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 1) bei seinem Abbiegevorgang mit dem Mazda ein sich bereits auf der Parkfläche stehendes Fahrzeug übersehen hat und auf dieses aufgefahren ist. Vielmehr steht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung plausibel erläuterten Gutachtens des Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das klägerische Fahrzeug mit einer höheren Geschwindigkeit im Vergleich zum Fahrzeug des Beklagten zu 1) an diesem vorbeistreifte und sich im Kollisionszeitpunkt noch mit den Hinterrädern auf dem vor der Parkfläche befindlichen Rad- und Fußweg befand. Der Sachverständige führt dazu aus, dass bei Betrachtung der Beschädigungen an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgrund der aufgeschobenen Lackpartikel eindeutig die Anstreifrichtung zu erkennen ist. Anhand der Anstreifrichtung lässt sich hierbei nach den Angaben des Sachverständigen festlegen, dass sich das klägerische Fahrzeug in Vorwährtsfahrt an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) vorbeibewegte. Weiter führt der Sachverständige plausibel aus, dass das klägerische Fahrzeug nicht, wie von der Klägerin behauptet, bereits vollständig auf der Parkfläche stand, sondern sich noch deutlich auf dem Rad- und Fußweg befand.

Auch ergibt sich kein Verstoß nach § 1 Abs. 2 StVO daraus, dass der Beklagte zu 1) die Kollision nicht durch eine frühere Reaktion verhindert hat. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) eine Annäherungsgeschwindigkeit von rund 14 km/h aufwies, im Zeitpunkt der Kollision noch eine Geschwindigkeit von etwa 5-7 km/h hatte und sodann 1,3 Sekunden vor der Kollision eine Vollbremsung durchführte. Weiter führt der Sachverständige aus, dass der Beklagte zu 1) die Kollision zwei Sekunden vor derselben hätte vermeiden können, da für ihn sodann das Fahrmanöver des klägerischen Fahrzeuges durch das Überfahren der Seitenlinie der F-Straße erkennbar gewesen wäre. Durch die unstreitig erfolgte Rückschau nach hinten durch den Beklagten zu 1) während des Abbiegevorgangs zur Überprüfung potentiell auf dem Rad- oder Fußweg herannahender Personen erfolgte das Abbremsmanöver nach den Angaben des Sachverständigen allerdings 0,7 Sekunden später. Diese Rückschau kann dem Beklagten zu 1) allerdings nicht zum Nachteil gereichen. Der Beklagte zu 1) hat sich durch die Erfüllung der Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO vorschriftsgemäß verhalten. Danach ist insbesondere vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Wegen des sich ausweislich der Lichtbilder des Kollisionsortes neben der Fahrbahn befindlichen Rad- und Fußweges, der beim Einfahren der Parkfläche des Friedhofes überfahren werden muss, war eine Rückschau angezeigt.

Schließlich steht auch nicht fest, dass der Beklagte zu 1) die Kollision durch ein langsameres Einfahren auf die Parkfläche hätte vermeiden können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hat der Beklagte zu 1) bereits vor der Kollision auf etwa 5-7 km/h abgebremst oder er ist alternativ bereits ungewöhnlich langsam abgebogen. Der Beklagte zu 1) durfte nach dem Vertrauensgrundsatz damit rechnen, dass sich die Zeugin M2 verkehrsgerecht verhalten und nicht verkehrswidrig seine Fahrbahn kreuzen würde, um auf die Parkfläche zu gelangen. Ein Verkehrsteilnehmer darf grundsätzlich auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der übrigen Teilnehmer vertrauen und braucht nicht mit fremden Verstößen zu rechnen, bis entsprechende Anhaltspunkte hierfür bestehen.

Die demnach auf Seiten der Beklagten verbleibende einfache Betriebsgefahr des Golf tritt hinter dem der Klägerin zurechenbaren Verursachungsbeitrag der Zeugin M2 vollständig zurück. Die Zeugin M2 hat trotz der deutlich erkennbaren Fahrbahnteilung durch die Verkehrsinsel die Gegenfahrbahn befahren, um die Parkfläche an dem Friedhofsgelände zu erreichen. Diese gegen grundlegende Verkehrsregeln verstoßende Verhaltensweise allein ist ausreichend, um ein Zurücktreten des Verursachungsbeitrages des Beklagten zu 1) zu rechtfertigen.

II.

Die Nebenforderung auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht mangels unbegründeter Hauptforderung nicht.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf bis zu 7.000,- € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2020/11_O_261_18_Urteil_20200113.html - DE:LGMS:2020:0113.11O261.18.00

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