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Eine Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG führt zu einer Alleinhaftung der Klägerin, wenn ursächlich für die Kollision ein mit dieser in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehender schuldhafter Verkehrsverstoß der Zeugin M2 gegen § 2 Abs. 1 S. 1 StVO (Benutzung der rechten Fahrbahn) ist, indem sie die Gegenfahrbahn nutzte, um einen Parkplatz zu erreichen. Die auf Seiten der Beklagten verbleibende einfache Betriebsgefahr tritt hinter diesem zurechenbaren Verursachungsbeitrag vollständig zurück, da der Beklagte nach dem Vertrauensgrundsatz mit verkehrsgerechtem Verhalten rechnen durfte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |