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Die Beklagte hat ihre Amtspflicht verletzt, indem sie den streitgegenständlichen Baum nicht ausreichend kontrolliert hat. Durch diese Amtspflichtverletzung ist das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |