|
1. Der Kläger als Geschädigter muss darlegen und beweisen, dass der von ihm behauptete Unfall tatsächlich stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Fahrzeugschaden verursacht worden ist. 2. Zum Nachweis der Unfallmanipulation durch technisches Gutachten. (Leitsätze des Gerichts) |