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Der Hersteller bringt mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs konkludent zum Ausdruck, dass dieses über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht durch bereits bei Auslieferung bekannte konstruktive Eigenschaften gefährdet ist. Dies ist bei einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht der Fall, wodurch dem Käufer ein Schaden in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit entsteht, da die Leistung für seine Zwecke nicht ohne Einschränkung brauchbar war. Dieser Schaden wird nicht durch ein nachträgliches Software-Update kompensiert, da es auf die Umstände im Zeitpunkt des Erwerbs ankommt und die Täuschung über die dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis kausal für den Kaufvertragsabschluss war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |