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Die Beweiswürdigung des voluntativen Elements eines bedingten Tötungsvorsatzes ist lückenhaft, wenn sich das Tatgericht nicht mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten und seiner hierauf beruhenden Risikoeinschätzung seines Fahrverhaltens in Bezug auf die konkret wahrgenommenen Personen auseinandergesetzt hat. Bedingter Tötungsvorsatz erfordert, dass der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet (Willenselement). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |