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Die Annahme einer positiven Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB ist rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht sich auf knappe Erwägungen beschränkt und gegen den Angeklagten sprechende Umstände, wie Vorstrafen, nicht erörtert. Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das nicht unterbrochene Handeln der Angeklagten am PKW des Nebenklägers, getragen von einer einheitlichen Zielrichtung und bei Wechsel des Angriffsmittels, wegen seines räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs als ein einheitlicher Vorgang erscheint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |