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Die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung muss dem Gewicht des Konventionsverstoßes (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) in genügender Weise Rechnung tragen. Reicht die bloße Feststellung nicht aus, ist im Urteilstenor festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe als vollstreckt gilt. Dabei sind die individuellen Auswirkungen der Verzögerung auf den Angeklagten, wie die Belastung durch eine drohende vollstreckbare Freiheitsstrafe und nachteilige Folgen des vorläufigen Fahrerlaubnisentzugs, umfassend zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |