Das Verkehrslexikon

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BGH v. 17.11.2020: Zur Darlegung von Feststellungen und Beweiswürdigung bei Fluchtfahrten sowie zur Abgrenzung von Dauer- und Einzeltaten beim Fahren ohne Fahrerlaubnis.




Der BGH (Beschluss vom 17.11.2020 - 4 StR 390/20) hat entschieden:

   Ein Urteil muss erkennen lassen, welche Tatsachen der Tatrichter seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat, insbesondere bei einer Vielzahl von Verkehrsverstößen während einer Fluchtfahrt. Die Beweiswürdigung muss die subjektive Tatseite sowie die Höhe von Sachschäden und Verletzungen nachvollziehbar darlegen. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbstständige Taten aufgespalten, wenn die Absicht zur Rückkehr am selben Tag bestand.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. März 2020 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) in den Fällen II. A. 2., 3.c), 4.c) 1. bis 4. sowie 4.c) 7. und 8. der Urteilsgründe, b) im Gesamtstrafenausspruch, c) in den Aussprüchen über die Maßregelanordnungen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am Nachmittag des 7. Dezember 2018 mit einem PKW auf öffentlichen Straßen, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß. Einer Verkehrskontrolle durch die Polizei entzog er sich, indem er seine Fahrt ohne anzuhalten mit überhöhter, den örtlichen Verhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit fortsetzte. Die Polizeibeamten folgten ihm mit ihrem Dienstfahrzeug. Auf seiner Fluchtfahrt missachtete er die Vorfahrt eines PKW, so dass er mit diesem kollidierte. Es entstand an diesem PKW ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von 3.469 €. Außerdem wurden die drei Insassen dieses Fahrzeugs verletzt. Er setzte seine Fahrt gleichwohl fort, zog mit seinem PKW nach links, um das Dienstfahrzeug, das ihn überholen wollte, hiervon abzubringen. Der Fahrer des Dienstfahrzeugs konnte einen Zusammenstoß nur durch Ausweichen und Abbremsen verhindern. Sodann bog der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit, die dem Einmündungsverlauf nicht angepasst war, in eine Straße ein, weshalb er mit einem parkenden PKW kollidierte. An diesem entstand ein Schaden in Höhe von 8.660,14 €. Während seiner weiteren Flucht bremste er sein Fahrzeug unvermittelt und scharf ab, so dass der ihm folgende Streifenwagen der Polizei auf seinen PKW auffuhr, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. An dem Polizeifahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von 3.888,43 €. Auch danach setzte der Angeklagte seine Flucht fort.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte (auch) bei dieser Tat aufgrund einer organischen Persönlichkeitsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Es hat dieses Verhalten rechtlich als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, tateinheitlich begangen mit vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr, drei tateinheitlichen Fällen der fahrlässigen Körperverletzung, drei tateinheitlichen Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Nötigung gemäß §§ 315b Abs. 1 Nr. 2, 315c Abs. 1 Nr. 2a und d in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1, 303, 240, 142 Abs. 1 Nr. 1, 229 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG gewürdigt.

aa) Rechtlich bedenklich ist bereits, dass das Landgericht davon abgesehen hat, die Vielzahl festgestellter Verkehrsverstöße des Angeklagten den ausgeurteilten Straftatbeständen zuzuordnen. Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 StPO muss das Urteil erkennen lassen, welche Tatsachen der Tatrichter als seine Feststellungen über die Tat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat (BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08; vom 7. November 2019 - 4 StR 390/19, VRS 138, 148). Das Revisionsgericht ist nicht gehalten, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsachen diejenigen herauszusuchen, in denen eine Straftat gesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2011 - 3 StR 209/11, juris Rn. 10; Beschluss vom 14. Juni 2002 - 3 StR 132/02, NStZ-RR 2002, 263). Vielmehr liegt ein Mangel des Urteils vor, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führen kann, wenn aufgrund der Darstellung der Urteilsgründe oder einer unterbliebenen rechtlichen Würdigung unklar bleibt, welchen Sachverhalt das Tatgericht seinem Schuldspruch zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08, juris Rn. 2; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 8). Angesichts der Vielzahl der Verkehrsverstöße, die das Landgericht bei der Fluchtfahrt festgestellt hat, hätte es daher der Erörterung bedurft, durch welches konkrete Verhalten der jeweilige Straftatbestand erfüllt wurde.

bb) Jedenfalls sind die Feststellungen zu dieser Tat und die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht die Überzeugung von der Tat verschafft hat, durchgreifend lückenhaft.

Das Landgericht hat zu dieser Tat, zu der sich der Angeklagte auf seine fehlende Erinnerung an das Geschehen berufen hat, im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich die Aussagen der beiden Polizeibeamten, die dem Angeklagten folgten, zum äußeren Hergang der Verfolgungsfahrt wiedergegeben. Es hat jedoch zum einen nicht dargelegt, welche Überlegungen es zur Begründung der subjektiven Tatseite der jeweiligen Verkehrsverstöße herangezogen hat. Dies versteht sich insbesondere hinsichtlich der vorsätzlich begangenen Delikte gemäß §§ 315b, 315c StGB nicht von selbst. Zum anderen ist nicht ersichtlich, auf welche Weise sich das Landgericht die Überzeugung von der Höhe der festgestellten Sachschäden an den verunfallten Fahrzeugen und von den Verletzungen der drei Personen im ersten PKW, mit dem der Angeklagte kollidierte, verschafft hat. Damit ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob die Feststellungen rechtsfehlerfrei erfolgt sind, nicht möglich.

b) Fall II. A. 3c)

Diese Tat betrifft eine Fahrt vom 24. April 2018, die der Angeklagte nach den Feststellungen ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht ordnungsgemäß zugelassenen PKW, für den kein Haftpflichtversicherungsvertrag bestand und an dem entstempelte Kennzeichen angebracht waren, begangen hat. Zu diesem Fall, den der Angeklagte in Abrede gestellt hat, fehlt jegliche Beweiswürdigung.

c) Fälle II. A. 4.c) 1. bis 4. sowie 4.c) 7. und 8.

Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in diesen Fällen, die das Landgericht als rechtlich selbstständige Taten gewürdigt hat, hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil enthält insoweit durchgreifende Darlegungsmängel.

Die Wertung der Strafkammer, die jeweiligen am selben Tag, nämlich am 5., 6. und 9. März 2018, erfolgten Fahrten des Angeklagten mit dem PKW Dacia Sandero von seinem damaligen Wohnort in B. nach L. und zurück seien jeweils selbstständige Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht überprüft werden. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbstständige Taten aufgespalten (BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - 4 StR 14/15).

So verhält es sich nicht ausschließbar in diesen Fällen. Zwar dauerten die Fahrtunterbrechungen jeweils 6,5 Stunden. Angesichts der Gleichförmigkeit der Fahrten besteht mangels näherer Feststellungen des Landgerichts aber die naheliegende Möglichkeit, dass der Angeklagte von vorneherein beabsichtigte, am selben Tag mit seinem PKW an den Ausgangspunkt seiner Fahrt, seine Wohnung, zurückzukehren, etwa weil die Fahrten dazu dienten, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Da die Feststellungen insoweit eine abschließende Beurteilung nicht erlauben und weitere Feststellungen möglich erscheinen, hebt der Senat die Verurteilungen in diesen Fällen auf.

3. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich.

4. Aufgrund der Aufhebung der Verurteilung in Fall II. A. 2. können auch die Maßregelanordnungen nicht bestehen bleiben.

a) Die Anordnung der Dauer der Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Landgericht insbesondere mit den Verkehrsverstößen im Zusammenhang mit der Fluchtfahrt begründet.

b) Auch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterliegt der Aufhebung.

aa) Mit der Aufhebung der in Fall II. A. 2. festgestellten Anlasstat ist der Begründung der Gefährlichkeitsprognose die Grundlage entzogen. Das Landgericht hat die der Maßregelanordnung zugrundeliegende Gefährlichkeitsprognose ausschließlich darauf gestützt, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Angeklagte auch künftig krankheitsbedingt Fluchtfahrten mit erheblichen Verkehrsverstößen unternehmen werde. Den übrigen Taten hat es rechtsfehlerfrei keine prognoserelevante Bedeutung beigemessen.

bb) Darüber hinaus erweist sich die Schuldfähigkeitsbeurteilung als nicht tragfähig. Sie ist lückenhaft und lässt eine revisionsrechtliche Prüfung, ob der Angeklagte die Anlasstaten, insbesondere die Verkehrsverstöße im Zusammenhang mit der Fluchtfahrt, im Zustand sicher erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, nicht zu.

(1) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16; Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 und Urteil vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 jeweils mwN). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen, die das Tatgericht ohne Bindung an die Äußerungen des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beurteilen hat (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 4 StR 140/19). Diese Beurteilung erfordert unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände eine konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegung dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 f. und vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146).

(2) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Die Ausführungen des Landgerichts sind auf die Wiedergabe der Wertung des Sachverständigen beschränkt, dass der Angeklagte aufgrund eines im Jahr 2006 erlittenen Arbeitsunfalls ein bildgebend belegtes Frontalhirnsyndrom ausgebildet habe, das zu mnestischen Einbußen, geringer Frustrationstoleranz, leichter Reizbarkeit, Impulsivität sowie der Neigung zu aggressivem Verhalten geführt habe. Es liege eine organische Persönlichkeitsstörung vor, deren Ausprägung bei allen Taten zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt habe.

Diese Ausführungen vermögen die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit - insbesondere bei Begehung der für die Unterbringungsanordnung maßgeblichen Anlasstaten - nicht zu belegen. Dem Urteil ist bereits nicht zu entnehmen, in welcher Weise sich die psychischen Einschränkungen des Angeklagten bei den jeweiligen Taten ausgewirkt haben, da diese durchweg auch "normal-psychologisch" erklärbar sind. Dies gilt insbesondere für die die Unterbringungsanordnung tragende Fluchtfahrt vom 7. Dezember 2018. Für diese Tat lag nach den Feststellungen aus Sicht des Angeklagten ein rational nachvollziehbarer Anlass vor, da er erkanntermaßen wegen seines wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis einer Verkehrskontrolle unterzogen werden sollte. Ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Ausprägungsgrad sich die beim Angeklagten diagnostizierte Störung bei dieser Tat ausgewirkt hat, war vor diesem Hintergrund erörterungsbedürftig.

Zudem hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte bereits vor seinem krankheitsauslösenden Arbeitsunfall im Jahr 2006 mit Verkehrs- sowie Körperverletzungs- bzw. Aggressionsdelikten erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde er etwa im Jahr 2002 unter anderem wegen Nötigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit dieser und weiteren Vorahndungen hat sich das Landgericht ebenfalls nicht auseinandergesetzt, obwohl sie gegen eine maßgebliche Determinierung der ausgeurteilten Taten, insbesondere der Fluchtfahrt, durch die festgestellte Störung sprechen können.

5. Obgleich das Landgericht auch bei den Taten, die nicht der Aufhebung unterliegen, die Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit festgestellt und der neue Tatrichter die Schuldfähigkeitsfrage auf der Grundlage eigener Feststellungen insgesamt neu zu bewerten hat, nötigt dies nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche auch dieser Taten. Denn insoweit ist der Angeklagte durch die möglicherweise rechtsfehlerhafte Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht beschwert. Dass der Angeklagte schuldunfähig war, liegt fern.

6. Sollte der neue Tatrichter wiederum die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht ziehen, wird er auch zu bedenken haben, dass frühere Verurteilungen des Angeklagten zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose nur dann herangezogen werden können, wenn sie ihrerseits in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit seiner Erkrankung stehen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 256/20; vom 21. April 1998 - 1 StR 103/98, NJW 1998, 2986; Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 StR 210/04, NStZ-RR 2004, 331).

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Quelle: Rechtsprechung im Internet / Rechtsinformationsportal des Bundes, www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE631722021&psml=bsjrsprod.psml&max=true - ECLI:DE:BGH:2020:171120B4STR390.20.0

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