|
Ein Urteil muss erkennen lassen, welche Tatsachen der Tatrichter seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat, insbesondere bei einer Vielzahl von Verkehrsverstößen während einer Fluchtfahrt. Die Beweiswürdigung muss die subjektive Tatseite sowie die Höhe von Sachschäden und Verletzungen nachvollziehbar darlegen. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbstständige Taten aufgespalten, wenn die Absicht zur Rückkehr am selben Tag bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |