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Umsatzsteuer ist gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist und ein umsatzsteuerpflichtiges Verkehrsgeschäft getätigt wurde. Auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Anspruchsinhabers kommt es nicht an, wenn die Leistungen aufgrund vertraglicher Verpflichtung für die nicht vorsteuerabzugsberechtigte Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden und deren Schadensersatzanspruch, der auch die Umsatzsteuer umfasste, abgetreten wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |