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Das OLG München hat entschieden, dass es sich bei dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten regelmäßigen Erfordernis der mindestens sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeugs zur fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens (in Höhe zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert) nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelt. Die Weiternutzung für sechs Monate ist lediglich ein Indiz für das nötige fortbestehende Integritätsinteresse. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |