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Ein Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 Abs. 1 SGG kann abgelehnt werden, wenn er aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht wurde und eine Verzögerung des Rechtsstreits eintreten würde. Ein Schlaganfall, der drei Monate nach einem Auffahrunfall auftritt, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfalls anzusehen, wenn der asymptomatische Verlauf und die typische Latenzzeit gegen eine traumatische Verursachung sprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |