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Ein Konzessionsnehmer ist aktivlegitimiert, Schadensersatzansprüche für Beschädigungen an Autobahninfrastruktur (Verkehrstafel, Böschung) geltend zu machen, wenn ihm die Ansprüche von der Eigentümerin abgetreten wurden und er zudem Verkehrssicherungspflichten übernommen hat, wodurch ihm ein eigener Schaden entstanden ist. Ein Abzug Neu-für-alt für ein beschädigtes Verkehrsschild kommt nicht in Betracht, wenn der Konzessionsnehmer das Schild bis zum Ende der Konzessionszeit nicht hätte ersetzen müssen und ihm somit kein Vorteil entstanden ist. Ein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer auf Schadensbeseitigungskosten besteht nicht, wenn der Klägerin aufgrund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung kein Schaden in Höhe der Umsatzsteuer entstanden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |