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Ein Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer vergleichenden Warentest-Berichterstattung besteht nicht, wenn die Berichterstattung die Grundsätze einer zulässigen vergleichenden Warentest-Berichterstattung nicht verletzt und keine unwahren Tatsachenbehauptungen vorliegen. Für die Beurteilung ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen zu unterscheiden, wobei der Inhalt und die Berichterstattung über Warentests regelmäßig als Ergebnis einer Bewertung und somit als Meinungsäußerung, nicht als Tatsachenbehauptung, darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |