|
Der Schädiger muss im Rahmen des Werkstattrisikos nur das erstatten, was der Geschädigte gegenüber der Werkstatt auch tatsächlich zu zahlen verpflichtet ist. Hat der Geschädigte das Fahrzeug bereits repariert zurückerhalten und kann es uneingeschränkt nutzen, besteht kein Zwang mehr, auch eine unberechtigte Reparaturkostenrechnung zu begleichen, um das Fahrzeug wieder nutzen zu können. In diesem Fall handelt es sich nicht um Werkstattrisiko, da ein Selbstzahler unberechtigte Rechnungspositionen ebenfalls nicht begleichen müsste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |