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Das Gericht erachtet den Verweis der Beklagten auf eine konkret benannte Online-Versandapotheke als unzumutbar. Ein solcher Ausnahmefall, der die Verweisung ausnahmsweise als zumutbar erscheinen lässt, liegt nicht vor, da dem Geschädigten ein Verhalten auferlegt würde, das seinen Grundsätzen und seiner bisherigen Lebensweise widerspricht und eine langjährige Vertrauensbeziehung zu einer Präsenzapotheke besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |