|
Ein Sicherheits- bzw. Präventivgewahrsam nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG ist als Ultima-ratio-Maßnahme nur zulässig, wenn er unerlässlich ist, um die Begehung und/oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern. Die Unerlässlichkeit liegt nicht vor, wenn die unmittelbare Gefahr einer Fortsetzung der Straftat nach Unterbindung der Aktion und Sicherstellung der Ausrüstung nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |