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Die Rechtsbeschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung nach EuGVVO aF ist unzulässig, wenn sie keinen Zulässigkeitsgrund gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO aufzeigt. Eine im Ursprungsstaat aufgehobene Entscheidung kann zwar im Inland nicht anerkannt werden, dies allein begründet jedoch keinen Zulässigkeitsgrund für die Rechtsbeschwerde. Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats darf gemäß Art. 35 Abs. 3 EuGVVO aF nicht nachgeprüft werden, und die Zuerkennung eines Nutzungsausfallschadens verstößt nicht gegen den deutschen ordre public. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |