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Bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist maßgeblich, ob der eigene Tatbeitrag als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten erscheint oder sich die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns erschöpft. Eine Mittäterschaft ist nicht gegeben, wenn sich das Verhalten des Beteiligten objektiv in der Übernahme eines zugedachten Parts im Vorbereitungsstadium der eigentlichen Betrugshandlung erschöpft und kein Entscheidungs- und Gestaltungseinfluss auf die eigentliche Tathandlung bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |