Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 10.12.2019: Dieselskandal: Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers gegen Hersteller




Das OLG Hamm (Urteil vom 10.12.2019 - 13 U 86/18) hat entschieden:

   1. Wird ein vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenes Fahrzeug verleast, kann dem Leasingnehmer gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen, der auf Erstattung der Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung gerichtet ist.

2. Zu den Auswirkungen des regulären Endes der Leasingzeit auf die leasingtypische Abtretungskonstruktion.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020
und
Betriebsgefahr Leasing

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 30. Mai 2018 unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 17.412,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. September 2017 sowie weitere 226,10 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2019 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger 62 % der Gerichtskosten sowie 44 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und sämtliche außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen; die Beklagte zu 1 hat 38 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1 bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zu 1 zugelassen.

Gründe:


Der Kläger macht als Auswirkungen des Updates insbesondere ein schlechteres Beschleunigungsverhalten, einen erhöhten Stickoxidausstoß, einen erhöhten CO2-Ausstoß, einen teilweise unrunden Lauf, die Gefahr des Abregelns und einen erhöhten Verbrauch an AdBlue sowie einen um mehr als 10 % erhöhten Kraftstoffverbrauch geltend.

Soweit er den Verbrauch von AdBlue rügt, ist eine anzusetzende Minderung der Gebrauchstauglichkeit schon deshalb zu verneinen, weil er von der Herstellerin unbestritten ausreichend zusätzlich AdBlue erhalten hat.

Soweit der Kläger ein schlechteres Beschleunigungsverhalten und einen teilweisen unrunden Lauf geltend macht, ist eine Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit durch diese (bestrittenen) Mängel nicht so substantiiert vorgetragen, dass sie in eine Schätzung einfließen könnten.

Der erhöhte Kraftstoffverbrauch und die Gefahr des Abregelns können zwar die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen (vgl. zum Kraftstoffverbrauch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, juris Rn. 3 [zum Kaufrecht]). Eine Aufklärung der Behauptungen des Klägers hierzu stünde jedoch außer Verhältnis zu der zu erwartenden Herabsetzung des anzurechnenden Nutzungswertersatzes, den der Senat mit der genannten Methode ohnehin als Mindestwert bestimmt und daher eher niedrig angesetzt hat. Der Senat sieht daher gemäß § 287 Abs. 1 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2011 - I-20 U 41/11, juris Rn. 44; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 16. Aufl., § 287 Rn. 10; BeckOK ZPO/Bacher, Stand Juli 2019, § 287 Rn. 19).

Dass der geltend gemachte erhöhte Stickoxidausstoß oder CO2-Ausstoß die Gebrauchstauglichkeit in einer für den Kläger so relevanten Weise herabgesetzt hätte, dass diese in die Berechnung der Nutzungsentschädigung einfließen müsste, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre eine Aufklärung auch hier unverhältnismäßig.

ee) Mithin ist die Klage gegen die Beklagte zu 1 mit dem Antrag 1 in Höhe von insgesamt 17.412,61 € begründet:

2) Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen auf die Hauptforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insoweit ist ohne Belang, dass der Leasingvertrag bei Klageerhebung noch einen Monat lief und der Kläger daher eine Leasingrate noch nicht gezahlt hatte. Denn es ist davon auszugehen, dass er diese bei Eintritt der Rechtshängigkeit zwischenzeitlich beglichen hatte.

3) Der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden (Antrag 2) erweist sich bereits als unzulässig, weil das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse nicht besteht. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen konkreten Vortrag dazu gehalten, welche Schäden aufgrund der Software und einer etwaigen Rückabwicklung ein Feststellungsinteresse rechtfertigen sollen. Hinsichtlich der nach seinem sonstigen Vortrag denkbaren Schäden steht einer Feststellungsklage entweder der Vorrang der Leistungsklage entgegen oder ist ein mögliches Feststellungsinteresse jedenfalls mit der Rückgabe des Fahrzeugs nach Ende der Laufzeit des Leasingvertrages entfallen.

a) Soweit der Kläger möglicherweise (zusätzliche) Kosten für den Abschluss des Leasingvertrags über das nahezu baugleiche Fahrzeug mit Benzinmotor von seinem Feststellungsantrag erfasst wissen will, steht einem solchen Begehren jedenfalls der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 14 mwN). So liegt es hier, denn es ist kein Grund ersichtlich, warum der Kläger etwaige Zusatzkosten nicht beziffern können sollte, obwohl er den neuen Leasingvertrag über das Fahrzeug mit Benzinmotor bereits vor Klageerhebung abgeschlossen hatte.

b) Auch wegen etwaiger anderer Schäden hat der Kläger ein Feststellungsinteresse nicht dargelegt. Dabei kann dahinstehen, dass die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei reinen Vermögensschäden - wie hier - von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts abhängt und erfordert, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, juris Rn. 20; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, juris Rn. 11; vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, juris Rn. 2; jeweils mwN). Denn ein Feststellungsinteresse, das bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch vorliegen muss (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - IV ZR 423/12, juris Rn. 12; Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/03, juris Rn. 24; jeweils mwN), ist bei der Geltendmachung künftiger Schäden stets zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteile vom 2. April 2014 - VIII ZR 19/13, juris Rn. 18; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, juris Rn. 7; Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, juris Rn. 5; vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - VII ZR 187/08, juris Rn. 12; jeweils mwN). Das ist hier der Fall.

Der Kläger teilt nicht mit, dass und mit welchen Schäden wenigstens zu rechnen sein könnte, die über die von ihm mit dem Antrag 1 geltend gemachten Schäden hinausgehen. Seinem Vortrag ist insoweit lediglich in anderem Zusammenhang zu entnehmen, dass mit einer Stilllegung des Fahrzeugs zu rechnen gewesen sei. Dieser Vortrag vermag ein Feststellungsinteresse jedoch schon deshalb nicht (mehr) zu begründen, weil der Kläger das Fahrzeug nach Ende der Leasingzeit zurückgegeben hat und eine etwaige Stilllegung für ihn keine Folgen mehr hätte.

Ebenso scheidet ein Schaden aufgrund der vom Kläger behaupteten nachteiligen Auswirkungen des Softwareupdates aus, weil der Kläger das Fahrzeug zurückgegeben hat und ihm deshalb keine Schäden - etwa aufgrund einer Wertminderung - (mehr) entstehen können. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass das Restwertrisiko nach den Leasingbedingungen ohnehin bei der Beklagten zu 2 liegt.

c) Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO formuliert ist oder ob er sich bereits deshalb als unzulässig erweist, weil er weder die genannte Manipulation noch das Leasingverhältnis näher umreißt.

4) Der Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag 5) ist in der Berufungsinstanz zulässig erhoben, jedoch nur in Höhe von 226,10 € brutto begründet.

a) Die Erweiterung der Klage um die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit Schriftsatz vom 7. Februar 2019 (GA 377) ist gemäß § 533 ZPO auch in der Berufungsinstanz zulässig, weil die Beklagte zu 1 sich rügelos auf diese eingelassen hat (§ 533 Nr. 1 ZPO) und der Anspruch auf unstreitige und damit gemäß § 529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachen gestützt wird (§ 533 Nr. 2 ZPO), nämlich die anwaltliche Beratung des Klägers bei der vorprozessualen Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1. Diese hat die Beklagte zu 1 nicht bestritten, indem sie (allein) hat vortragen lassen, es sei "weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger überhaupt mit einer derartigen Verbindlichkeit belastet ist", weshalb das Landgericht die Klage zutreffend abgewiesen habe (Berufungserwiderung vom 28. März 2019 Seite 37, GA 454). Denn diesen Ausführungen fehlt schon jeder Bezug zum Fall. Sie gehen auf die angebliche Abweisung eines als Antrag 3 geltend gemachten Freistellungsanspruchs auf Seite 15 des landgerichtlichen Urteils ein. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten waren erstinstanzlich jedoch gar nicht geltend gemacht. Dementsprechend verhält sich das landgerichtliche Urteil, das zudem weniger als 15 Seiten lang ist, hierzu auch nicht. Soweit es den Antrag 3 bescheidet, ist dieser allein gegen die Beklagte zu 2 gerichtet. Darüber hinaus werden die Rechtsanwaltskosten auch nicht im Wege eines Freistellungsanspruchs geltend gemacht. Im Übrigen lässt die Formulierung auch nicht erkennen, aus welchen Gründen der Kläger nach Auffassung der Beklagten zu 1 nicht mit einer "derartigen Verbindlichkeit belastet" sein soll, so dass ihr auch kein Bestreiten einer anwaltlichen Beratung zu entnehmen ist.

b) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus §§ 826, 249 Abs. 1, § 250 Satz 2 BGB jedoch nur in Höhe einer Beratungsgebühr (§ 34 RVG) von 226,10 € (brutto).

Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht hat die Tätigkeit des ihn beratenden Rechtsanwalts jedoch keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ausgelöst, sondern lediglich eine Beratungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 RVG. Eine Geschäftsgebühr hätte vorausgesetzt, dass sein Rechtsanwalt nach außen - gegenüber der Beklagten zu 1 - aufgetreten wäre, was der Kläger jedoch selbst übernommen hat. Denn die Geschäftsgebühr ist in dem die außergerichtliche Vertretung des Mandanten betreffenden Abschnitt des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Eine Vertretung kommt begrifflich nur gegenüber Dritten in Betracht. Deshalb setzt das Betreiben eines Geschäfts, das eine Geschäftsgebühr auslöst, einen Auftrag des Mandanten voraus, der auf eine Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen gerichtet ist. Fehlt es an ihr und soll der Rechtsanwalt ausschließlich nach innen gegenüber dem Mandanten tätig werden, liegt eine Beratung im Sinne von § 34 RVG vor (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - IX ZR 115/17, juris Rn. 9 mwN). So liegt es hier.

Die demnach (nur) entstandene Gebühr für die Beratung des Klägers als Verbraucher gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG beträgt 190,00 € (netto), zuzüglich der gemäß Nr. 7008 VV-RVG zu zahlenden Umsatzsteuer, also insgesamt 226,10 €. Denn der Kläger hat den Umfang der Beratung und damit mehr als ein Erstgespräch im Sinne der genannten Vorschrift nicht dargelegt. Ebenfalls nicht dargelegt hat er, inwieweit über das Erstgespräch hinaus Auslagen für Post und Telekommunikation angefallen sind, so dass auch eine Gebühr nach Nr. 7001 VV-RVG nicht dargetan ist (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., Nr. 7001 VV-RVG Rn. 20a).

Unerheblich ist insoweit, dass eine nach § 10 RVG erforderliche Abrechnung der Gebühr nicht vorliegt. Die Beklagte zu 1 kann hier nicht einwenden, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, weil ihr keine den Anforderungen der § 10 RVG, § 14 UStG entspreche Berechnung vorgelegt worden sei. Dies betrifft lediglich das Innenverhältnis des Rechtsanwalts zum Mandanten (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10, juris Rn. 18; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2016 - 7 U 149/15, juris Rn. 101 [ohne Begründung]).

Ohne Belang ist zudem, dass der Kläger rechtschutzversichert ist. Ein Übergang des vom Kläger geltend gemachten Gebührenanspruchs auf den Versicherer gemäß § 86 Abs. 1 VVG scheidet aus, weil nicht vorgetragen ist, dass der Versicherer die eingeklagte Gebühr bereits gezahlt hätte.

II.

Die Berufung gegen die Beklagte zu 2 hat keinen Erfolg.

Hinsichtlich des auf Feststellung der Erledigung des ursprünglich gestellten Antrags 3 (Offenlegung von Informationen) gerichteten zuletzt formulierten Antrags 3 (Erledigungsfeststellung) ist die Berufung bereits unzulässig, soweit der Kläger die Erledigung auf den Ablauf der Verjährungsfrist stützt, weil er insoweit keinen Berufungsangriff formuliert. Der Ablauf der Verjährungsfrist hat zudem auch nicht zur Erledigung geführt, weil offen ist, ob sich der Verkäufer auf die Einrede der Verjährung berufen würde. Das Ende der Laufzeit des Leasingvertrages führt ebenfalls nicht zu einer Erledigung, weil mit diesem nicht die Möglichkeit des Klägers entfällt, weiterhin Rechte gegen den Lieferanten der Beklagten zu 2 geltend zu machen.

Ohne Erfolg bleibt auch der Antrag 4. Dieser ist als Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer Vereitelung des Rücktritts vom Kaufvertrag mit dem Lieferanten durch Verschweigen der für einen solchen Rücktritt erforderlichen Informationen auszulegen. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass die der Beklagten zu 2 vorgeworfene Pflichtverletzung kausal dafür geworden ist, dass er vom Kaufvertrag nicht zurücktreten konnte. Denn bei der erstmaligen Aufforderung der Beklagten zu 2 durch den Kläger zur Preisgabe der für einen Rücktritt erforderlichen Informationen konnte der Kläger schon nicht mehr zurücktreten, weil die Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB nicht beachtet worden war.

1) Der auf die Erledigungsfeststellung gerichtete Antrag 3 hat keinen Erfolg, weil eine Erledigung im Rechtssinne nicht eingetreten ist.

a) Im Falle der - wie hier - einseitigen Erledigungserklärung muss das Gericht im ordentlichen Streitverfahren prüfen, ob die Hauptsache erledigt ist (st. Rspr., etwa BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, juris Rn. 10; vom 13. September 2005 - X ZR 62/03, juris Rn. 14). Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr., etwa BGH, Urteile vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, juris Rn. 9; vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, juris Rn. 16; Beschlüsse vom 22. Mai 2019 - III ZR 16/18, juris Rn. 6; vom 28. Februar 2019 - III ZR 16/18, juris Rn. 6; jeweils mwN). Ein erledigendes Ereignis ist mithin eine Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (BGH, Urteile vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, aaO Rn. 18; vom 13. September 2005 - X ZR 62/03, juris Rn. 14). Allein der Umstand, dass die klagende Partei ihr wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung des von ihr verfolgten Anspruchs verloren hat, ist im Zivilprozess daher kein Ereignis, das die Klage gegenstandslos macht (BGH, Urteil vom 13. September 2005 - X ZR 62/03, aaO Rn. 15). Liegen die Voraussetzungen einer Erledigung vor, spricht das Gericht die Erledigung durch Urteil aus (BGH, Urteile vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, juris Rn. 30, vom 7. März 2019 - I ZR 184/17, juris Rn. 13; vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, juris Rn. 10).

b) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu 3, soweit er ursprünglich begründet war (dazu unter aa), weder aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist (dazu unter bb) noch aufgrund des Endes der Vertragslaufzeit und der Rückgabe des Fahrzeugs (dazu unter cc) in der Hauptsache erledigt. Soweit der zuletzt vor der Erledigungserklärung formulierte Antrag 3 (Seite 2 des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2017, GA 41) hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Mitteilung des Ortes der Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte zu 2 von Anfang an unbegründet war, scheitert eine Erledigung bereits aus diesem Grunde.

aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2 - was diese nach der Erledigungserklärung des Klägers jedenfalls in erster Instanz letztlich selbst eingeräumt hat - einen Anspruch aus § 402 BGB in Verbindung mit dem Leasingvertrag auf Offenlegung der vom Kläger für einen Prozess auf Rückzahlung des Kaufpreises erforderlichen Informationen einschließlich der zum Beweis dienenden Urkunden, weil er nur mit diesen Informationen einen Rücktritt erklären und die Wirksamkeit des Rücktritts mit Bindungswirkung für die Beklagte zu 2 klären lassen kann.

(1) Der Antrag 3 war demnach zunächst jedenfalls begründet, soweit der Kläger die Vorlage von Dokumenten betreffend den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, den Vertragspartner, die (wechselseitigen) Vertragsbedingungen und den Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs begehrt hat. Denn nur mit diesen Informationen hätte der Kläger in einem Prozess gegen den Lieferanten zum Rücktrittsgegner und dem Inhalt des Kaufvertrages vortragen sowie den Beginn der Gewährleistungsfristen ermitteln können.

Anders als die Beklagte zu 1 zunächst geltend gemacht hat, verfügt der Kläger nicht über sämtliche erforderliche Informationen. Nachdem die Herstellerin des Fahrzeugs für die Herstellerin des Motors mit Schreiben vom 6. Juni 2017 (Anlage A.12, Anlagenband) auf den "jeweiligen B Partner" verwiesen hatte und die Beklagte zu 2 ihm mit Schreiben vom 9. Juni 2017 (Anlage 1.3, Anlagenband) lediglich mitgeteilt hatte, sie habe das Fahrzeug beim "B Konzern" bezogen, war für den Kläger der Rücktrittsgegner weder aufgrund eigener Bemühungen bekannt noch von der Beklagten zu 2 mitgeteilt worden. Insbesondere kann und konnte er aber eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises schon deshalb nicht anstrengen, weil ihm der Kaufpreis nicht bekannt ist. Ebenso ist nichts dafür dargetan, dass ihm die Vertragsbedingungen bekannt gewesen wären.

Dem Anspruch auf Herausgabe der Informationen kann nicht entgegenhalten werden, das Rücktrittsrecht bestehe nicht, weil nach dem Update kein Sachmangel (mehr) vorliege oder die Gewährleistungsansprüche schon deshalb ausgeschlossen seien, weil es sich bei dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten der Beklagten zu 2 um einen Handelskauf handele und die Rügeobliegenheit des § 377 HGB nicht beachtet worden sei (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 22/89, juris Rn. 27 sowie unten unter II 2 b bb). Aufgrund der leasingtypischen Abtretungskonstruktion steht dem Kläger nämlich der geltend gemachte Auskunftsanspruch gerade deshalb zu, um diese Aspekte klären zu können. Das gilt jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen von Gewährleistungsrechten gegeben sind. Nach dem substantiierten Vortrag des Klägers bestehen konkrete Anhaltspunkte sowohl für einen Mangel als auch eine Entbehrlichkeit der Rüge gemäß § 377 Abs. 5 HGB, weil die Beklagte zu 2 das Fahrzeug bei der Herstellerin bezogen haben könnte, die nach dem Vortrag des Klägers bösgläubig war. Insoweit liegt es beim Auskunftsanspruch anders als beim auf Schadensersatz zielenden Antrag 4 (siehe dazu untern unter II 2 b bb), bei dem der Kläger für einen möglichen Ausschluss der von Amts wegen zu beachtenden Rügeobliegenheit nach § 377 HGB darlegungs- und beweisbelastet ist.

(2) Soweit der Kläger jedoch auch Auskunft über den Ort der Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte 2 gefordert hat, war seine Klage von Anfang an unbegründet, so dass insoweit keine Erledigung eingetreten ist. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, warum er zur Durchsetzung der kaufrechtlichen Ansprüche gegen die Lieferanten zusätzlich zu den weiteren Informationen den Ort der Übergabe kennen müsste.

bb) Keinen Erfolg hat die Berufung des Klägers, soweit sein Antrag begründet war und er eine Erledigung darauf stützt, mit der (sicheren) Verjährung der Gewährleistungsrechte auch hinsichtlich eines arglistig handelnden Lieferanten sei sein Auskunftsanspruch entfallen. Die Berufung erweist sich insoweit bereits als unzulässig, weil der Kläger keinen Berufungsangriff formuliert hat, aber jedenfalls auch als unbegründet.

(1) Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll, was eine auf den Streitfall bezogene Darlegung erfordert, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2015 - IV ZB 33/14, juris Rn. 7; vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, juris Rn. 6; jeweils mwN). Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils ist die Berufung daher unzulässig, soweit die Berufungsbegründung das Urteil bezüglich eines von mehreren Streitgegenständen oder eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht in Frage stellt (st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9; vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, juris Rn. 6 mwN; vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11, juris Rn. 6; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZR 317/12, juris [zur Nichtzulassungsbeschwerde]; vgl. zu § 519 ZPO aF: BGH, Urteil vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, juris Rn. 9: bei "teilbarem Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen"). Das Rechtsmittel ist dann für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, aaO; Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, juris Rn. 11 mwN). Der pauschale Verweis auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag stellt dabei keinen hinreichend konkreten Angriff gegen das angefochtene Urteil dar (st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 7; vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, juris Rn. 7).

Danach erweist sich die Berufung hier teilweise als unzulässig. Sie ist umfassend eingelegt, weil ihr keine Beschränkung zu entnehmen ist, formuliert aber keine Einwände, soweit sich das Landgericht mit dem Ablauf der Verjährungsfrist auseinandersetzt. Hierbei handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge - hier die Erledigung - konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 17. März 2016 - IX ZR 142/14, juris Rn. 17 mwN). Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören und einen selbständigen historischen Lebensvorgang bilden (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17, juris Rn. 33). Danach ist der Ablauf der Verjährungsfrist ein vom Ende des Leasingvertrages zu unterscheidender Lebenssachverhalt, weil es sich nicht um einen einheitlichen Geschehensablauf, sondern um unterschiedliche und voneinander unabhängige und selbständige historische Vorgänge handelt. Dementsprechend hätte der Kläger dazu vortragen müssen, warum er das landgerichtliche Urteil in diesem Punkt für unzutreffend hält.

Dieser Mangel kann nach Ablauf der Berufungsfrist auch nicht mehr durch ergänzende Angriffe geheilt werden (st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Ja-nuar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 15; vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, juris Rn. 7).

(2) Wäre die Berufung insoweit zulässig erhoben, wäre sie zudem unbegründet. Es trifft nicht zu, dass der Anspruch des Klägers auf Vorlage der für einen Rücktritt vom Kaufvertrag erforderlichen Informationen unbegründet geworden wäre, weil er nach Ablauf der Verjährungshöchstfrist des § 438 Abs. 3 BGB nun nicht mehr vom Kaufvertrag zurücktreten könne. Denn allein der Ablauf der Verjährungsfrist hat auf das Rücktrittsrecht keine Auswirkung. Das wäre erst mit Erhebung der Einrede durch den Verkäufer der Fall (§ 437 Abs. 4 Satz 1 iVm § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB). Insoweit gilt für das Rücktrittsrecht als Gestaltungsrecht gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB nichts Anderes als für Ansprüche im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 2 hätte sich mithin nicht mit Erfolg darauf berufen können, sie sei (jedenfalls) nicht mehr zur Preisgabe der für die Ausübung von Gewährleistungsrechten erforderlichen Informationen verpflichtet, weil die Gewährleistungsrechte verjährt seien.

(a) Bei Ansprüchen (§ 194 Abs. 1 BGB) hat der Eintritt der Verjährung für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs (BGH, Urteile vom 24. Mai 2016 - X ZR 28/14, juris Rn. 14; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, juris Rn. 27). Der Schuldner ist ab dem Verjährungseintritt lediglich berechtigt, dauerhaft die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), was dem Anspruch die Durchsetzbarkeit nimmt (BGH, Urteile vom 24. Mai 2016 - X ZR 28/14, aaO; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, aaO mwN). Ob der Schuldner von der ihm zustehenden Einrede der Verjährung Gebrauch macht, steht in seinem freien Belieben (BGH, Urteile vom 24. Mai 2016 - X ZR 28/14 aaO; 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, aaO Rn. 27 f.). Er kann durch einseitige Erklärung sogar auf die Einrede der Verjährung verzichten (BGH, Urteile vom 24. Mai 2016 - X ZR 28/14, aaO; vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, juris Rn. 15).

Vor diesem Hintergrund stellt nicht schon der Ablauf der Verjährungsfrist, sondern (erst) die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Rechtsstreits ein erledigendes Ereignis dar, und zwar auch dann, wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten war (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, juris Rn. 26 ff.).

(b) Nichts Anderes gilt für den Rücktritt als Gestaltungsrecht, der nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Denn diese Vorschrift trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138 - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) an die Stelle des Anspruchs (§ 194 Abs. 1 BGB, vgl. Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 462 BGB [aF] Rn. 12) auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) der Rücktritt als Gestaltungsrecht getreten ist (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby BGB, Neubearb. 2014, § 218 Rn. 1; Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 14. Mai 2001, BT-Drucks. 14/6040 S. 124). Die Konstruktion des § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB soll einen Gleichlauf zur Verjährung schaffen, die nur auf Einrede zu berücksichtigen ist (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 14. Mai 2001, aaO).

(c) Der Verkäufer des verleasten Fahrzeugs hat sich jedoch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, so dass ein Rücktritt im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigungserklärung weiterhin möglich war. Es steht auch nicht fest, ob der Verkäufer, wie in seinem Belieben steht, sich auf die Einrede der Verjährung berufen wird. Dem auf Ansprüche aus Kraftfahrzeugkäufen spezialisierten Senat ist aus mehreren Verfahren bekannt, dass Verkäufer insbesondere bei vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugen die Einrede der Verjährung nicht erheben, sondern auf diese sogar ausdrücklich verzichten und zwar oftmals auch, soweit bereits Verjährung eingetreten ist.

(d) Ohne Belang ist, dass für den Kläger ein Vorgehen gegen den Lieferanten mit dem Ablauf der Verjährungsfrist wirtschaftlich weniger interessant geworden sein mag. Denn allein ein Fortfall des wirtschaftlichen Interesses hat keine materiellen Wirkungen und stellt daher kein erledigendes Ereignis dar (BGH, Urteil vom 13. September 2005 - X ZR 62/03, juris Rn. 15).

cc) Der Antrag 3 ist auch nicht deshalb in der Hauptsache erledigt, weil die vertraglich vereinbarte Leasingzeit abgelaufen ist und der Kläger das Fahrzeug an die Beklagte zu 2 zurückgegeben hat. Denn hierdurch endet die leasingtypische Abtretungskonstruktion beziehungsweise Ermächtigung betreffend die Gewährleistungsansprüche nicht. Vielmehr verbleiben zumindest im vorliegenden Fall die Gewährleistungsrechte beim Kläger als Leasingnehmer und zwar einschließlich der Möglichkeit, diese im Prozess geltend zu machen.

(1) Der Kläger stützt die von ihm angenommene Erledigung auch auf das Ende der Vertragslaufzeit und die Rückgabe des Fahrzeugs. Er hat zusammen mit seiner Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 12. Januar 2018 (Seite 38, GA 125) zwar nur auf den Ablauf der Verjährungsfrist als erledigendes Ereignis abgestellt. Er hat die - unstreitige - Rückgabe des Wagens aber zugleich mitgeteilt (Seite 2, GA 89) und sich hierauf im nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingegangenem Schriftsatz vom 9. Mai 2018 (GA 194) auch ausdrücklich berufen, was er in der Berufungsinstanz wiederholt hat. Hierin ist eine Klageänderung (§ 263 Abs. 1 ZPO) durch eine nachträgliche Klagehäufung (§ 260 ZPO) zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, juris Rn. 20).

Es kann dahinstehen, ob dieser Streitgegenstand bereits erstinstanzlich wirksam in den Prozess eingeführt worden war, weil sich der Kläger hierauf stillschweigend bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung (mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018) berufen hat oder ob erst in der ausdrücklichen Berufung auf diesen Lebenssachverhalt mit nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 9. Mai 2018 eine Klagehäufung zu sehen ist, die eine Wiedereröffnung der Verhandlung in erster Instanz erforderlich gemacht hätte. Denn der Antrag wurde jedenfalls in der Berufungsinstanz mündlich verhandelt und konnte gemäß § 533 ZPO auch in der Berufungsinstanz noch zulässig gestellt werden. Die Klageänderung stützt sich auf einen unstreitigen und damit gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigendem Umstand und ist zudem sachdienlich, weil sie eine umfassende Erledigung des Streitstoffes erwarten lässt. Die Beklagte zu 2 hat der Klageänderung auch nicht widersprochen.

(2) Mit dem Ende der Vertragslaufzeit hat sich der Antrag 3 jedoch nicht erledigt. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht wird sein Anspruch auf Offenlegung der für einen Rücktritt von Kaufvertrag erforderlichen Informationen nicht unbegründet, weil mit dem Ende der Vertragslaufzeit seine Befugnis entfallen wäre, vom Kaufvertrag zurückzutreten und auf Rückzahlung des Kaufpreises zu klagen. Das Ende der Vertragslaufzeit hat auf die ihm leasingtypisch eingeräumte Befugnis, Mangelgewährleistungsrechte geltend zu machen (dazu unter (a)) vorliegend keinen Einfluss und zwar sowohl hinsichtlich des ihm abgetreten Rücktrittsrechts (dazu unter (b) (aa)) als auch hinsichtlich der Ermächtigung zur Geltendmachung des Kaufpreisrückzahlungsanspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft (dazu unter (b) (bb) und (b) (cc)).

(a) Die Beklagte zu 2 hat in Ziffer 10 ihrer ALB ihre mietrechtliche Gewährleistung - leasingtypisch - durch eine Abtretung ihrer kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer des Fahrzeugs ersetzt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, juris Rn. 13 mwN) hat sie den Kläger damit durch vorbehaltlose, unbedingte und endgültige Übertragung der Gewährleistungsrechte in die Lage versetzt, Sachmängelansprüche nach kaufrechtlichem Vorbild unmittelbar gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.

Soweit es um einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 346 Abs. 1 BGB nach einem - künftigen - Rücktritt vom Kaufvertrag geht, ist jedoch die Beklagte zu 2 trotz der leasingtypischen Abtretung Inhaberin des Rückzahlungsanspruchs geblieben. Ein Leasinggeber verliert nämlich trotz eines Rücktritts vom Kaufvertrag seine Rechtsstellung als Käufer nicht und hat damit Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Leasingsache an den Lieferanten, denn die Rückabwicklung des Kaufvertrages bleibt Sache der daran beteiligten Vertragsparteien, also Sache von Leasinggeber und Lieferant (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, juris Rn. 28; vgl. zum alten Schuldrecht BGH, Urteil vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 188/91, juris Rn. 27). Die Abtretung erstreckt sich mithin auf das Rücktrittsrecht als Gestaltungsrecht (§ 413 BGB, vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1869) und nicht auch auf den Rückzahlungsanspruch. Dem Leasingnehmer wird lediglich die Durchsetzung dieses Anspruchs im Wege einer Einziehungsermächtigung übertragen, die im Regelfall mit der Einräumung einer Prozessführungsbefugnis verbunden ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 188/91, juris Rn. 27). Er kann den Anspruch im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen mit dem Ziel einer Leistung an den Leasinggeber geltend machen (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13, juris Rn. 12).

Dem trägt vorliegend Ziffer 10.1 der ALB Rechnung. Hiernach ist der Leasingnehmer "berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Falle des Rücktritts und der Kaufpreisminderung etwaige Zahlungen des Lieferanten/Garantieverpflichteten direkt an T [Beklagte zu 2] zu leisten sind" (vgl. zu nahezu gleichlautenden Leasingbedingungen auch OLG Köln, Urteil vom 27. März 2008 - 15 U 175/07, juris Rn. 45).

Sofern sich der Leasingnehmer mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten durchsetzt, fehlt dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen (BGH, Urteile vom 16. September 2015 - VIII ZR 119/14, juris Rn. 28 mwN; vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, juris Rn. 31). Eine erfolgreiche Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hat Bindungswirkung auch für den Leasinggeber (BGH, Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, juris Rn. 27). Der Leasingvertrag ist nach bislang herrschender Meinung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abzuwickeln (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, juris Rn. 13; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993 - VIII ZR 119/92, juris Rn. 25; krit. etwa Staudinger/Stoffels, BGB, Neubearb. 2018, Leasing Rn. 245), wobei die vom Leasingnehmer gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, juris Rn. 20), so wie es vorliegend Ziffer 10.6 der ALB vorsieht.

(b) Diese leasingtypische Einräumung der Möglichkeit zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten endet mit dem Erreichen der Vertragslaufzeit jedoch weder hinsichtlich der abgetretenen Rechte einschließlich des Rücktrittsrechts (dazu unter (aa)) noch hinsichtlich der Ermächtigung zur Geltendmachung eines Kaufpreisrückzahlungsanspruchs und der zugehörigen Prozessführungsbefugnis (dazu unter (bb)), welche der Kläger benötigt, um einen erfolgreichen Rücktritt mit Bindungswirkung für die (bestreitende) Beklagte zu 2 durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, juris Rn. 27).

Zudem besteht auch nach Ende der Vertragslaufzeit das für eine Klage gegen den Lieferanten im Wege gewillkürter Prozessstandschaft erforderliche Eigeninteresse an der Geltendmachung des fremden Rechts fort, weil sich der Kläger bei einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag auch nach dem Ende der Laufzeit des Leasingvertrages und der Rückgabe des Fahrzeugs auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könnte (dazu unter (cc)).

(aa) Das vom Kläger behauptete Rücktrittsrecht ist nicht mit dem Ende der Vertragslaufzeit und der Rückgabe des Fahrzeugs aufgrund einer (vertragsimmanenten oder konkludenten) Rückabtretung an die Beklagte zu 2 zurückgefallen.

α) Eine Rückübertragung der Gewährleistungsrechte und damit auch des Rücktrittsrechts kann allerdings (auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) vorbehaltlich bereits eingeleiteter Prozessführungsmaßnahmen vereinbart werden, wenn sie erst in einer Zeit zum Tragen kommt, in welcher der vertragliche Leistungsaustausch und die Verpflichtung des Leasinggebers zur Gewährung des Mietgebrauchs bereits ihr Ende gefunden haben (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13, juris Rn. 9).

Eine entsprechende Rückabtretung sieht Ziffer 10.1 ALB jedoch nur für die - hier nicht vorliegenden - Fälle einer Vertragskündigung aus wichtigem Grund (vgl. Ziffer 14 ALB) und der einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages vor, nicht jedoch für eine Beendigung des Leasingvertrages gemäß Ziffer 3.1 ALB mit Erreichen der Vertragslaufzeit.

β) Das Ende der Gebrauchsüberlassungspflicht aus dem Leasingvertrag allein hat - ohne abweichende Vereinbarungen oder weitere (ggf. konkludente) Erklärungen der Parteien - ebenfalls grundsätzlich keine Auswirkungen auf die leasingtypische Abtretung von Gewährleistungsechten. Denn diese ist abstrakt vom zugrundeliegenden Leasingvertrag als Verpflichtungsgeschäft zu beurteilen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. September 2014 - 4 U 179/13, juris Rn. 60 mwN) und hängt nicht vom unveränderten Fortbestand des Leasingvertrages ab, weshalb sie beispielsweise auch eine außerordentliche Kündigung überdauern kann (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, juris Rn. 24; siehe auch BGH, Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, juris Rn. 31; vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. September 2014 - 4 U 179/13, juris Rn. 60), obwohl mit dem Ende der Pflicht zur Gebrauchsüberlassung ein Bedürfnis für die Freizeichnung des Leasinggebers von der mietrechtlichen Gewährleistung grundsätzlich nicht mehr besteht.

γ) Die Gewährleistungsrechte sind auch nicht aufgrund einer konkludenten Rückabtretung seitens des Klägers durch die Rückgabe des Fahrzeugs und der Begleichung der Endabrechnung wieder an die Beklagte zu 2 zurückgefallen.

Ein entsprechender Erklärungswert kann dem Verhalten des Klägers schon deshalb nicht beigemessen werden, weil er sich für die Beklagte zu 2 erkennbar vor Vertragsende zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entschlossen und mit diesem Verfahren sogar gerichtliche Hilfe gegen die Beklagte zu 2 in Anspruch genommen hatte, um diese behaupteten Ansprüche durchsetzen zu können. Er hatte sich bereits mit Schreiben vom 24. April 2017 (Anlage C.1, Anlagenband) wegen der Softwareproblematik an die Beklagte zu 2 gewandt, hatte mit Schreiben vom 8. Mai 2017 (Anlage 1.4, Anlagenband) den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber der Beklagten zu 2 angekündigt und hat die Beklagte zu 2 schließlich mit dem vorliegenden Verfahren auf Auskunft verklagt, um einen während der Laufzeit des Leasingvertrages aufgetretenen Sachmangel (vgl. zum Mangel BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, juris Rn. 4 ff.) gegenüber dem Verkäufer geltend machen zu können. Unter diesen Umständen kann dem Verhalten des Klägers im Rahmen der Vertragsbeendigung nicht die Erklärung entnommen werden, er übertrage alle Gewährleistungsrechte auf die Beklagte zu 2 zurück und lasse sich insoweit auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen diese wegen einer Vereitelung des Rücktritts oder mögliche mietrechtliche Ansprüche verweisen, obwohl er zu keinem Zeitpunkt ein vertragsgemäßes Fahrzeug erhalten hatte und über die für einen Rücktritt und damit auch für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 wegen Vereitelung des Rücktritts erforderlichen Informationen nach wie vor nicht verfügte.

δ) Zumindest nach den Umständen des Einzelfalles kann dem Leasingvertrag auch keine vertragsimmanente (konkludente) (Rück-)Abtretung entnommen werden, die durch das Ende der Laufzeit des Vertrages beziehungsweise die Rückgabe des Fahrzeugs (auflösend) bedingt ist, so dass die Gewährleistungsansprüche ohne weitere Erklärungen der Parteien an die Beklagte zu 2 zurückgefallen wären.

Mit dem Ende der Vertragslaufzeit kann allerdings das Bedürfnis entfallen, die mietrechtliche Gewährleistung des Leasinggebers durch eine Abtretung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer des Fahrzeugs zu ersetzen, weil die Gebrauchsüberlassungspflicht des Leasinggebers endet. Das Fahrzeug soll zurückgegeben und die Ansprüche der Parteien des Leasingvertrages nach den im Leasingvertrag aufgestellten Grundsätzen insgesamt abgerechnet werden. Der Leasinggeber als Eigentümer des verleasten Gegenstandes hat dann grundsätzlich ein Interesse daran, dass die Gewährleistungsansprüche an ihn zurückfallen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. L 81), während für den Leasingnehmer etwaige Gewährleistungsrechte jedenfalls dann ohne Interesse sind, wenn ein etwaiger bei Gefahrübergang angelegter Mangel während seiner Nutzungszeit nicht zu Tage getreten ist. Für eine solche Auslegung könnte zudem sprechen, dass die Parteien eine Rückabtretung für die vorzeitige Vertragsbeendigung vereinbart haben, so dass eine Rückabtretung - wenn auch nur stillschweigend - erst recht für das reguläre Ende der Vertragslaufzeit anzunehmen sein könnte.

Es kann dahinstehen, ob deshalb im Regelfall oder jedenfalls bei vertragsgemäß erbrachten Leistungen der zur mangelfreien Verschaffung des Pkw verpflichteten Beteiligten des Leasingdreiecks eine konkludente Rückabtretung der Gewährleistungsrechte oder eine von Beginn an durch das vereinbarte Vertragsende auflösend bedingte Abtretung als vertragsimmanent angesehen werden kann. Jedenfalls für die vorliegende Situation widerspräche es einer interessengerechten Auslegung, dies dem Leasingvertrag zu entnehmen.

Denn mit einer (vertragsimmanenten) Rückabtretung (bzw. auflösend bedingten Abtretung) würden dem Kläger die von ihm behaupteten Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten abgeschnitten, obwohl die von beiden Parteien vorausgesetzte Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung im Leasingverhältnis (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, juris Rn. 28 mwN) wegen des Mangels (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, juris Rn. 4 ff.) von Beginn an gestört war und die Beklagte zu 2 ihre (Haupt-)Leistungspflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85 juris Rn. 14; vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84, juris Rn. 12; siehe auch BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, juris Rn. 15 mwN) zu keinem Zeitpunkt erfüllt hatte. Zugleich würde die von beiden Parteien zur Sicherung dieses Äquivalenzverhältnisses ebenfalls vorausgesetzte leasingtypische Abtretungskonstruktion ohne Zutun des Klägers lediglich aufgrund von Umständen ausgehebelt, welche die Beklagte zu 2 zu vertreten hat. Mithin würden bei einer Rückabtretung (bzw. auflösenden Bedingung) übereinstimmende vertragswesentliche Vorstellungen der Parteien verfehlt, weshalb eine solche nicht vertragsimmanent sein kann.

Es wäre auch nicht interessengerecht, den Kläger lediglich auf denkbare Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 zu verweisen, nämlich auf möglicherweise wieder auflebende mietrechtliche Ansprüche (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 22/89, juris Rn. 36) oder den von ihm geltend gemachten Anspruch wegen einer Vereitelung des Rücktrittsrechts (zu diesem Anspruch unter II 4). Beide Parteien haben in dieser Situation nämlich ein Interesse daran, dass der Kläger den von ihm geltend gemachten Mangel in einem Prozess mit dem Lieferanten klären kann. Das Interesse des Klägers ergibt daraus, dass er im Erfolgsfall die Rückabwicklung des Leasingvertrags verlangen kann (dazu noch unten unter B. II. 1) b) cc) (2) (b) (cc)), weil das von beiden Parteien vorausgesetzte Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung von Anfang an gestört war. Die Beklagte zu 2 hatte demgegenüber nicht nur als Eigentümerin und Vertragspartnerin des Lieferanten, sondern auch deshalb ein Interesse an einer Klärung des Mangels ohne eigenes Prozess- und Kostenrisiko, weil damit zugleich etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen sie (gegebenenfalls mit Ausnahme von Verzugsschäden) geklärt wären, sei es, weil keine Mangelgewährleistungsrechte bestehen oder weil dem Kläger bei einem Erfolg der Klage gegen den Lieferanten kein Schaden entstanden ist und sie den Kläger zudem jedenfalls auf die leasingtypische Freizeichnung verweisen kann.

Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte zu 2 (was sie indes nicht vorgetragen hat) ein Interesse an einer möglichst raschen Veräußerung des Fahrzeugs haben mag und zur Vermeidung von Standkosten gegebenenfalls sogar Preisabschläge wegen des vom Kläger geltend gemachten Mangels in Kauf nehmen würde. Denn ein redlicher und bereits verklagter Vertragspartner wird der Erfüllung der beiderseits dem Vertrag zugrunde gelegten Vorstellungen Vorrang einräumen, anstatt seinen Vertragspartner auf (ungeklärte) und für beide Seiten schwieriger zu ermittelnde Schadensersatzansprüche zu verweisen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Interessenlage nur geringfügig von einem Fall, in dem ein Leasinggeber bereits Prozessführungsmaßnahmen gegen den Lieferanten angestrengt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13, juris Rn. 9).

(bb) Auch die dem Kläger eingeräumte Möglichkeit zur Geltendmachung des sich aus einem Rücktritt vom Kaufvertrag ergebenden Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises (Einziehungsermächtigung und gewillkürte Prozessstandschaft, vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 188/91, juris Rn. 27 sowie vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, juris Rn. 12 und 28) ist nicht mit dem Ende der Vertragslaufzeit oder der Rückgabe des Wagens entfallen, so dass er nunmehr daran gehindert wäre, die Rücktrittsfolgen mit der erforderlichen Bindungswirkung für die (bestreitende) Beklagte 2 gerichtlich klären zu lassen. Die Ermächtigung und die Prozessführungsbefugnis sind vorliegend weder durch die Vertragsdauer auflösend bedingt, noch ist ein konkludenter Widerruf durch die Beklagte zu 2 nach den Umständen des Einzelfalles feststellbar.

α) Der Leasingvertrag regelt das Schicksal der Ermächtigung und der Prozessführungsbefugnis am Ende der Vertragslaufzeit nicht ausdrücklich. Vielmehr erfasst die für eine Wirksamkeit der Haftungsfreizeichnung des Leasinggebers erforderliche vorbehaltlose, unbedingte und endgültige Übertragung der Gewährleistungsrechte (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, juris Rn. 13) nicht nur die Abtretung, sondern die Einziehungsermächtigung verbunden mit der Prozessführungsbefugnis gleichermaßen. Dementsprechend findet sich in den Allgemeinen Leasingbedingungen - wie auch für die abgetretenen Gewährleistungsrechte - kein Hinweis auf ein Ende dieser Befugnis mit Erreichen der Vertragslaufzeit, sondern lediglich für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung (ohne dass es darauf ankäme, dass sich dies angesichts des auf eine Abtretung bezogenen Wortlauts auch nur im Wege der Auslegung ergibt). Bereits dies spricht für einen vertraglich vorausgesetzten Gleichlauf der Abtretung und der Ermächtigung nebst Prozessführungsbefugnis.

β) Eine an das Ende der Vertragslaufzeit geknüpfte auflösende Bedingung ergibt sich bei interessengerechter Auslegung auch nicht konkludent und ohne weitere Voraussetzungen aus der Laufzeit des Leasingvertrags. Insoweit wird auf die zur Abtretung ausgeführten Umstände verwiesen (vorstehend unter II 1 b) cc) (2) (b) (aa) δ).

Vorliegend widerspräche eine konkludente auflösende Bedingung darüber hinaus einer interessengerechten Auslegung, weil die abgetretenen Gewährleistungsrechte mit dem Ende der Laufzeit nicht wieder auf den Leasinggeber übergehen. Es würde die Möglichkeit zur Ausübung des Rücktrittsrechts beim Leasingnehmer verbleiben, während (nur) der Leasinggeber wieder die Möglichkeit zur Geltendmachung des sich aus einem Rücktritt ergebenden Kaufpreisrückzahlungsanspruchs hätte. Ein solches Auseinanderfallen der Möglichkeit zur Geltendmachung des Rücktritts einerseits und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen andererseits führte jedoch zur Entwertung des Rücktrittsrechts für Leasinggeber wie Leasingnehmer gleichermaßen und kann daher nicht angenommen werden.

γ) Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der zur Abtretung ausgeführten Umstände ist im vorliegenden Fall auch kein konkludenter Widerruf der Ermächtigung (vgl. § 183 BGB) und der Prozessführungsbefugnis feststellbar (zur Widerruflichkeit der Prozessführungsbefugnis siehe BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, juris Rn. 24; Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13, juris Rn. 8 mwN). Insoweit liegt der Fall anders als der vom OLG Saarbrücken (Urteil vom 11. September 2014 - 4 U 179/13, juris Rn. 33) für die Kündigung des Leasingvertrages nach erfolgloser Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entschiedene Fall.

Auch im Übrigen ist dem Verhalten der Beklagten zu 2 ein Widerruf nicht zu entnehmen. Die Beklagte zu 2 hat dem Kläger nämlich schon vorprozessual mit Schreiben vom 9. Juni 2017 (Anlage 1.3, Anlagenband) die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den (nicht genauer mitgeteilten) Lieferanten anheimgestellt, hat sich im Prozess zu dem behaupteten Mangel lediglich mit Nichtwissen erklärt und hat sich jedenfalls vor der Rückgabe des Fahrzeugs in erster Linie damit verteidigt, der Kläger verfüge über alle erforderlichen Informationen.

(cc) Mit dem Erreichen der Vertragslaufzeit entfallen die Voraussetzungen einer gerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs im Wege gewillkürter Prozessstandschaft auch nicht unabhängig von einem Widerruf der Prozessführungsbefugnis seitens der Beklagten zu 2, weil es dem Kläger nach Abrechnung des Leasingvertrages verwehrt wäre, sich noch auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen, so dass auch sein schutzwürdiges Interesse an einer Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs in gewillkürter Prozessstandschaft zu verneinen wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess (nur) verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (etwa BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 19/16, juris Rn. 28 mwN). Das ist der Fall, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 10. Juni 2016 - V ZR 125/15, juris Rn. 5 mwN).

So liegt es hier. Der Kläger kann sich auch bei einer nach Abrechnung des Leasingvertrages erfolgreich angestrengten Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages berufen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Austauschvertrages kann zwar grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Vertrag beiderseits vollständig erfüllt worden ist (BGH, Urteile vom 11. März 2016 - V ZR 208/15, juris Rn. 1; vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99, juris Rn. 33). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Kann der Kläger vom Kaufvertrag zurücktreten, hat nämlich die Beklagte zu 2 ihre Hauptpflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85 juris Rn. 14; vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84, juris Rn. 12; siehe auch BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, juris Rn. 15 mwN) nicht erfüllt. Aus diesem Grund entfällt bei einem erfolgreichen Rücktritt vom Kaufvertrag die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages beispielsweise auch dann rückwirkend in Gänze, wenn die Leasingsache zeitweilig benutzt und die Leasingraten insoweit bereits gezahlt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, juris Rn. 15).

Aus der Rückgabe des Fahrzeugs und einer etwaigen (nicht vorgetragenen) Begleichung der Schlussabrechnung seitens des Klägers folgt aus den zur Rückabtretung genannten Gründen (vorstehend unter II 1 b) cc) (2) (b) (aa)) nichts Gegenteiliges. Diesem Verhalten des Klägers ist nach den Umständen des Einzelfalles nicht zu entnehmen, er wolle den Vertrag endgültig abgerechnet wissen und sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage daher nicht mehr berufen.

dd) Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob sich der Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls hinsichtlich der Benennung des Lieferanten der Beklagten zu 2 schon deshalb nicht erledigt hat, weil der Kläger insoweit einen vertraglichen Auskunftsanspruch hat und diese Information für die Geltendmachung des von ihm behaupteten Anspruch gegen die Beklagte zu 2 wegen einer Vereitelung des Rücktrittsrechts braucht (Antrag 4, dazu sogleich unter II 2), weil er nur so ermitteln kann, ob eine Rüge im Sinne des § 377 HGB gemäß § 377 Abs. 5 HGB entbehrlich war.

2) Ohne Erfolg begehrt der Kläger die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 wegen der unterlassenen Offenlegung der für einen Rücktritt erforderlichen Informationen (Antrag 4). Der Antrag ist entgegen seinem Wortlaut nicht als Antrag auf Erstattung eines Verzugsschadens, sondern auf Schadensersatz für eine Vereitelung des Rücktritts auszulegen. Er ist jedoch unbegründet, weil davon auszugehen ist, dass ein Rücktritt wegen einer Verletzung der Rügeobliegenheit aus § 377 Abs. 3 HGB bereits ausgeschlossen war, als der Kläger wegen der Informationen an die Beklagte zu 2 herangetreten ist.

a) Der Antrag des Klägers festzustellen, dass die Beklagte zu 2 Schadensersatz für sämtliche Schäden zu leisten hat, die daraus entstehen, dass sie "bis zum 31.12.2017 mit der Offenlegung der für die Rücktrittserklärung […] notwendigen Informationen […] in Verzug gewesen ist", ist trotz des Wortlauts "Verzug" so zu verstehen, dass er Schadensersatz nicht lediglich wegen einer verzögerten Preisgabe, sondern wegen des durch das endgültige Ausbleiben der Informationen entstandenen Schadens begehrt, der entfiele, wenn die Beklagte zu 2 die Informationen zum spätest möglichen Zeitpunkt noch erteilen würde.

Für die Auslegung von Anträgen ist nicht allein der buchstäbliche Sinn des Wortlauts maßgebend (st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, juris Rn. 9; vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, juris Rn. 14; Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, juris Rn. 18; jeweils mwN). Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er aus der Klagebegründung, den sonstigen Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgeht (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, juris Rn. 18). Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., etwa BGH, Urteile vom 8. Februar 2019 - V ZR 176/17, juris Rn. 28; vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, aaO; Beschlüsse vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, juris Rn. 9 mwN; vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, juris Rn. 14).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Antrag nicht lediglich auf die Feststellung von Schäden gerichtet, die auf einer Verzögerung des Rücktritts durch die unterlassene Preisgabe der für einen Rücktritt erforderlichen Informationen beruhen, sondern auf den Ersatz des Schadens, der auf einer (endgültigen) Vereitelung des Rücktritts beruht. Gegen eine solche Auslegung spricht neben dem Wortlaut "Verzug" allerdings, dass der Kläger den Antrag 4 in seiner ursprünglichen (lediglich unbestimmteren) Fassung zusammen mit dem Antrag auf Preisgabe der für den Rücktritt erforderlichen Informationen (Antrag 3) gestellt hat. Das legt nahe, dass er zumindest zunächst nicht von einem endgültigen Ausbleiben der Informationen, sondern lediglich einer Verzögerung ausgegangen ist. Zudem hat er sein Feststellungsinteresse (auch) darauf gestützt, dass seine Klage gegen die Beklagte zu 1 überflüssig werde, wenn die Beklagte zu 2 die Informationen noch erteile, und dass er in diesem Fall die Kosten für die Klage gegen die Beklagte zu 1 von der Beklagten zu 2 verlangen könne (Klageschrift Seite 6 unten und Seite 8 Absatz 1, GA 6/7). Damit macht er einen möglichen Schaden geltend, der auf einer nicht rechtzeitigen Leistung beruhen würde.

Demgegenüber hat er sich schon in der Klageschrift darauf berufen, er könne "nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB" Schadensersatz verlangen (Klageschrift Seite 6 Absatz 1, GA 6). Er könne wegen der Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 keinen Rücktritt erklären. Der Antrag 4 diene "der Kompensation der ihm hieraus entstehenden Schäden, die bis zur Höhe des nach einem Rücktritt durch den Verkäufer zu zahlenden Betrages abzüglich eines fiktiven Nutzungsersatzbetrages ersatzfähig sein" müssten (Klageschrift Seite 6 Absatz 1, GA 6). Damit ist er von einem Schaden ausgegangen, der auf einem (endgültigen) Ausbleiben der Information beruht. Er hat darüber hinaus auch geltend gemacht, es könne ihm nicht zugemutet werden, zunächst im Wege der Stufenklage Auskunft zu verlangen, weil die Informationen bis zur Entscheidung über die Auskunftsstufe für ihn wertlos würden (Klageschrift Seite 6 Absatz 2, GA 6). Mithin setzt er sich bewusst in einen gewissen Widerspruch zu dem gleichzeitig formulierten Antrag auf Offenlegung der Informationen, so dass dieser Antrag für die Auslegung wenig hergibt.

Insbesondere ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger den Antrag 4 zusammen mit der Erledigungserklärung hinsichtlich des Antrags 3 wegen der "neue[n] Sachlage" (Schriftsatz vom 12. Januar 2018 Seite 41, GA 128) angepasst hat. Hierzu hat er die Auffassung vertreten, der Antrag auf Preisgabe der Informationen sei wegen der zwischenzeitlich sicher eingetretenen Verjährung der Gewährleistungsrechte erledigt. Er ist mithin jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Erledigungserklärung von einem endgültigen Ausbleiben der (seiner Auffassung nach nicht mehr nachholbaren) Leistung ausgegangen. Mögliche Schäden, die ein Feststellungsinteresse hinsichtlich eines Verzögerungsschadens begründen würden, macht er hingegen nicht (mehr) geltend und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Es verbleibt mithin die Geltendmachung eines Schadens, der darauf beruht, dass er wegen des (endgültigen) Ausbleibens der Information nicht vom Kaufvertrag hat zurücktreten können. So hat der Kläger den Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch verstanden wissen wollen.

b) Mit dem so ermittelten Inhalt ist der Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet. Die unterlassene Offenlegung der für einen Rücktritt erforderlichen Informationen hat einen Rücktritt des Klägers nicht verhindert. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die gegenüber dem Verkäufer bestehende Rügeobliegenheit aus § 377 Abs. 3 HGB beachtet worden oder dass eine Rüge entbehrlich gewesen wäre. Er hat mithin nicht dargelegt, dass er bei seiner Aufforderung vom 8. Mai 2017 (Anlage 1.4 zur Klageschrift) noch hätte zurücktreten können, wenn die Beklagte zu 2 daraufhin die für einen Rücktritt vom Kaufvertrag erforderlichen Informationen mitgeteilt hätte.

aa) Es kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag trotz der zumindest nach Rückgabe des Fahrzeugs möglichen Bezifferung zulässig erhoben ist, oder ob ihm der Vorrang der Leistungsklage entgegensteht (vgl. zum Vorrang der Leistungsklage etwa BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 14 mwN). Denn der Feststellungsantrag ist jedenfalls unbegründet, so dass die Frage der Zulässigkeit (ausnahmsweise) offenbleiben kann (vgl. BGH, Urteile vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16, juris Rn. 29; vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, juris Rn. 18; vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 unter II 2 b; BAG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 10 AZR 299/02, juris Rn. 47 f.; vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09, juris Rn. 45; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, juris Rn. 12).

bb) Der Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 wegen einer Vereitelung des Rücktritts vom Kaufvertrag ist unbegründet, weil sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen lässt, dass er vom Vertrag noch hätte wirksam zurücktreten können, wenn die Beklagte zu 2 die begehrten Informationen auf seine Aufforderung aus Mai 2017 hin herausgegeben hätte. Auf Grundlage des Vortrags des Klägers ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt wegen einer Verletzung der Rügeobliegenheit gemäß § 377 Abs. 3 HGB bereits ausgeschlossen war. Mithin ist die Pflichtverletzung nicht dafür kausal geworden, dass der Kläger nicht vom Kaufvertrag zurücktreten konnte.

(1) Bei einem Kaufvertrag, der für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft ist (§ 343 HGB), hat der Käufer die Ware gemäß § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss der Käufer gemäß § 377 Abs. 3 HGB die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung machen; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Da das Gesetz die Fiktion der Genehmigung unmittelbar an die unterlassene oder verspätete Rüge knüpft, tritt diese Rechtsfolge - anders als bei der Einrede der Verjährung - unabhängig davon ein, ob sich der Berechtigte darauf beruft (BGH, Urteil vom 8. November 1979 - III ZR 115/78, juris Rn. 37; MünchKommHGB/Grunewald, 4. Aufl., § 377 Rn. 97; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 377 Rn. 46).

Diese Rügeobliegenheit gilt auch im Rahmen des zwischen einem Leasinggeber und dessen Lieferanten abgeschlossenen Kaufvertrags. Denn der Charakter eines Kaufs als Handelsgeschäft ändert sich nicht dadurch, dass der Käufer die Kaufsache zum Gegenstand eines Leasingvertrages macht und bei der Abnahme einen nichtkaufmännischen Leasingnehmer einschaltet (BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 22/89, juris Rn. 27; vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 24. Juli 2014 - 4 U 112/13, juris Rn. 30; OLG Hamm, Urteile vom 6. Februar 2006 - 2 U 197/05, juris Rn. 30; vom 31. August 2004 - 29 U 19/04, juris Rn. 13; Harriehausen, NJW 2018, 3137, 3138). Der Leasingnehmer ist dann Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers (BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 22/89, juris Rn. 27), so dass wegen der Prüfung der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Rügeobliegenheit auf dessen Person abzustellen ist (Beckmann in Beckmann/Scharff, Leasingrecht, 4. Aufl., § 12 Rn. 26 und § 2 Rn. 141). Ihn trifft auch eine vertragliche Nebenpflicht, die Vollständigkeit und - soweit möglich - Mängelfreiheit des Leasingobjekts zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Leasinggeber zu bestätigen, wenn die Gebrauchsüberlassung an den Leasingnehmer unmittelbar durch den Lieferanten erfolgt, wie es leasingtypisch ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, juris Rn. 15).

Hiernach ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit dem Verkäufer des verleasten Pkw nur dann möglich, wenn die vom Kläger geltend gemachten Mängel dem Verkäufer rechtzeitig angezeigt wurden oder aber eine solche Anzeige entbehrlich war. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der von der Beklagten zu 2 als (Form-)Kaufmann (§ 3 Abs. 1 AktG) abgeschlossene Kaufvertrag mit einem Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 2 HGB abgeschlossen wurde. Letzteres ergibt sich - allein lebensnah - schon daraus, dass die Beklagte zu 2 als gerichtsbekannt deutschlandweit tätige große Leasinggesellschaft (wegen der großen Abnahmemengen) beim Kauf der verleasten Pkw besondere Konditionen eingeräumt wurden (vgl. "Vario-Finanzierungsangebot für Ihren B vom 25. Oktober 2013, Anlage 3-1 zur Klageschrift).

Die Darlegungs- und Beweislast für eine rechtzeitige Untersuchung (BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - VIII ZR 238/83, juris Rn. 35) und die ordnungsgemäße Rüge im Sinne des § 377 HGB trägt grundsätzlich der Käufer (BGH, Urteile vom 22. Dezember 1999 - VIII ZR 299/98, juris Rn. 23 mwN; vom 17. Dezember 1997 - VIII ZR 231/96, juris Rn. 26; vom 30. Januar 1985 - VIII ZR 238/83, aaO). Beruft sich der Käufer darauf, es habe sich um einen verdeckten Mangel im Sinne des § 377 Abs. 3 HGB gehandelt, muss er dies sowie den Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels darlegen und beweisen (allg. A.; Oetker/Koch, HGB, 6. Aufl., § 377 Rn. 144; Hopt in Baumbach/Hopt/Hopt, HGB 38. Aufl., § 377 Rn. 55; Ensthaler/Achilles, HGB, 8. Aufl., § 377 Rn. 60; BeckOK HGB/Schwartze, Stand Juli 2019, § 377 Rn. 85; Müller in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 377 Rn. 346; Steimle/Dornieden in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 377 HGB, Rn. 86).

Ein erfolgreicher Prozess des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises in - wie ausgeführt - gewillkürter Prozessstandstandschaft für die Beklagte zu 2 hätte also vorausgesetzt, dass er als Leasingnehmer eine ordnungsgemäße Mangelrüge darlegt und beweist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. Februar 2006 - 2 U 197/05, juris Rn. 31). Mithin hätte er auch vorliegend darlegen müssen, wann die von ihm geltend gemachten (sämtlich verdeckten) Mängel erkennbar wurden und dass er (oder die Beklagte zu 2) diese gegenüber dem Verkäufer (noch) hätte ordnungsgemäß rügen können, wenn die Beklagte zu 2 die Identität des Verkäufers auf seine Aufforderung hin mitgeteilt hätte.

(2) Nach dem Vortrag des Klägers ist jedoch bei keinem der vom Kläger geltend gemachten Mängel feststellbar, dass diese noch mit Erfolg hätten gerügt werden können, als sich der Kläger an die Beklagte zu 2 wandte, um die für einen Rücktritt erforderlichen Informationen zu erhalten. Der Kläger hat diese erstmals mit Schreiben vom 8. Mai 2017 (Anlage 1.4 zur Klageschrift) angefordert. (Das von ihm in der Klageschrift angeführte Schreiben vom 24. April 2017, Anlage C.1-C.2, bezog sich ausschließlich auf die Kaufoption). Er hat sich mithin drei Jahre nach Übergabe des Fahrzeugs an ihn im April 2014 und mehr als zwei Monate nach dem Aufspielen des Updates bei der Beklagten zu 2 wegen eines Rücktritts vom Kaufvertrag gemeldet. Unter diesen Umständen ist ohne eingehenden Vortrag zur Entdeckung der behaupteten Mängel nicht feststellbar, dass diese noch hätten unverzüglich gerügt werden können.

Entsprechenden Vortrag hat der Kläger nicht gehalten. Er teilt nicht mit, wann die von ihm behaupteten auf das Update im Februar 2017 zurückzuführenden Mängel erkennbar geworden sein sollen. Hinsichtlich des Mangels, den der Kläger in der ursprünglich vorhandenen Software erblickt, steht sogar fest, dass eine rechtszeitige Rüge nicht mehr möglich war. Diese wurde im Februar 2017 durch das Softwareupdate ersetzt, so dass er von der Abschalteinrichtung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wusste. Mithin war dieses bei der Aufforderung der Beklagten zu 2 in jedem Fall bereits mehr als zwei Monate erkennbar. (Soweit die Beklagte zu 1 in der Klageerwiderung [GA 51] im Widerspruch zur als Anlage 14 vorgelegten Bescheinigung über das Update [Anlagenband] von einer Durchführung des Updates schon im Februar 2016 ausgeht, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen, weil das Update auch nach ihrem Vortrag erst am 20. Dezember 2016 vom KBA freigegeben worden war).

Eine rechtzeitige Mängelrüge der Beklagten zu 2 hat der Kläger nicht vorgetragen.

(3) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Mängelrüge sei gemäß § 377 Abs. 5 HGB entbehrlich, weil das Fahrzeug bei der B AG gekauft worden sei, die von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst und deshalb arglistig gehandelt habe.

Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger im Einzelnen ausgeführte Arglistvorwurf gegen die B AG zutrifft. Denn nach seinem eigenen und in der Berufungsbegründung nochmals eingehend betonten Vortrag ist weiterhin unklar, wer Verkäufer des Fahrzeugs ist. Der Kläger räumt letztlich selbst ein, dass die Mangelrüge nicht gemäß § 377 Abs. 5 HGB entbehrlich ist, wenn die Beklagte zu 2 das Fahrzeug bei einem von der Herstellerin verschiedenen Händler gekauft hat, weil der Händler sich ein Verschulden der Herstellerin nicht zurechnen lassen muss, da die Herstellerin nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, juris Rn. 97 mwN).

Die B AG kann auch nicht deshalb als Verkäufer unterstellt werden, weil die Beklagte zu 2 es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Kläger den Verkäufer mitzuteilen. Besteht ein (Auskunfts-)Anspruch auf Preisgabe von Informationen, von denen ein weiterer Anspruch gegen den Anspruchsgegner abhängig ist, kann der Anspruchsteller Stufenklage gemäß § 254 ZPO erheben. Denn über den Wortlaut des § 254 ZPO hinaus kommen für die erste Stufe nicht nur Anträge auf Verurteilung zur Rechnungslegung (§ 259 BGB) oder zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses (§ 260 BGB) in Betracht, sondern auch Begehren nach Auskunft, unabhängig von der Rechtsgrundlage (BeckOK ZPO/Bacher, Stand Juli 2019, § 254 Rn. 3; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 16. Aufl., § 254 Rn. 2; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 32. Aufl., § 254 ZPO Rn. 6). Die vom Kläger in der Klageschrift in anderem Zusammenhang angestellten Überlegungen zur Zumutbarkeit einer Stufenklage aus Zeitgründen greifen für den Schadensersatzprozess schon deshalb nicht, weil hier keine Vereitelung des Rücktrittsrechts durch Zeitablauf (mehr) droht.

Entsprechendes gilt für die - nicht vorgetragene - Frage, ob und inwieweit in dem von der Beklagten zu 2 abgeschlossenen Kaufvertrag die (abdingbare) Regelung des § 377 HGB aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung modifiziert worden sein könnte.

(4) Nicht zu entscheiden braucht der Senat, ob und inwieweit vorliegend eine mietrechtliche Haftung der Beklagten zu 2 - eine Beachtung der Anzeigepflicht nach § 536a Abs. 1 BGB vorausgesetzt - wieder auflebt, weil die leasingtypische Abtretungskonstruktion wegen einer Verletzung des Rügeobliegenheit des § 377 HGB ins Leere geht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 22/89, juris Rn. 36; KG, Urteil vom 27. März 2013 - 25 U 59/12, BeckRS 2013, 7406; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1910; Beckmann in Beckmann/Scharff, Leasingrecht, 4. Aufl., § 1 Rn. 5; BeckOGK BGB/Ziemßen, Stand Juli 2019, § 535 Rn. 941 f.). Der Feststellungsantrag des Klägers bezieht sich nur auf Schäden, die durch die unterlassene Auskunft entstanden sind (§ 308 Abs. 1 ZPO).

3) Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag 6) besteht schon deshalb nicht, weil der Kläger gegen die Beklagte zu 2 in der Hauptsache unterliegt.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 (analog), § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

IV.

Die Revision wird für die Beklagte zu 1 mit Blick auf die divergierende Entscheidung des OLG Braunschweig (Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17, juris Rn. 186 ff.), zugelassen, welche eine Haftung aus § 826 BGB in Konstellationen wie der vorliegenden verneint, weil der Endkunde nicht vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werde (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, Alt. 2 ZPO).

Im Übrigen ist eine Revisionszulassung nicht veranlasst, weil die Rechtsache darüber hinaus weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn der Senat hat die sich insoweit ergebenden Rechtsfragen auf Grundlage der zitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung beantwortet. Soweit einzelne Stimmen in der Literatur bezweifeln, dass sich ein Geschädigter des sogenannten "Abgasskandals" eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss (etwa Heese, NJW 2019, 257, 261, ders. VuR 2019, 123, 124 ff. sowie NZV 2019, 273, 274; Harke, VuR 2017, 83, 90 f.), besteht kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Klärungsbedarf, weil diese Ansicht keinen ausreichenden Wiederhall gefunden hat und daher in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchweg abgelehnt wird. Wegen der Auswirkungen der Beendigung des Leasingvertrages handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 45.238,07 € festgesetzt, wovon 31.171,22 € auf das Streitverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1 und 14.066,85 € auf das Streitverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2 entfallen.

1) Der Streitwert des Antrags 1 (Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1) beträgt 30.671,22 €.

2) Der Wert des Antrags 2 (Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 1) wird auf 500,00 € festgesetzt.

3) Der Wert des Antrags 4 (Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) wird auf 13.930,00 € festgesetzt. Der dem Kläger aus einer Vereitelung des Rücktritts vom Kaufvertrag mit dem Lieferanten erwachsende Schaden läge darin, dass er den Wegfall der Geschäftsgrundlage und die daraus resultierende Rückabwicklung des Leasingvertrages nicht herbeiführen kann. Da diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Bereicherungsrecht abzuwickeln gewesen wäre, läge ein Schaden in der vom Senat im Rahmen der Haftung der Beklagten zu 1 ermittelten Höhe von 17.412,61 € vor. Dieser Betrag entspricht daher abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % dem Streitwert des Antrags zu 4, mithin 13.930,00 €.

Zwar hat der Kläger in der Klageschrift die Ansicht vertreten, sein Schaden sei bis zur Höhe des nach einem Rücktritt durch den Verkäufer zu zahlenden Betrages abzüglich eines fiktiven Nutzungsersatzbetrages ersatzfähig. Diese Angabe bindet den Senat im Rahmen der Wertfestsetzung nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) jedoch schon deshalb nicht, weil sie offensichtlich unzutreffend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - X ZR 110/11, juris Rn. 4). Denn der Kläger hätte auch bei einem erfolgreichen Rücktritt nur die Rückabwicklung des Leasingvertrages, nicht aber die Rückzahlung des Kaufpreises an sich verlangen können (vgl. oben unter II 1) b) cc) (2) (a)).

4) Der Wert des Antrags 3 (Erledigungsfeststellung gegen die Beklagte zu 2) beträgt 136,85 €.

Bei einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich der Streitwert des erledigten Teils für die Berufungsinstanz regelmäßig nach den in der Vorinstanz für den erledigten Teil entstandenen Kosten, die durch eine Differenzrechnung zu ermitteln sind. Diese zielt darauf ab, diejenigen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten einander gegenüberzustellen, die mit und ohne den teilerledigten Teil der Hauptsache entstanden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2011 - IV ZR 239/09, juris Rn. 22; vom 5. März 2009 - IX ZR 185/08, juris Rn. 1, jeweils mwN).

Diese Kosten richten sich wiederum nach dem Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes, hier also des für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs. Soweit eine Auskunft - wie hier - die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, juris Rn. 14), und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 - IV ZB 21/15, juris Rn. 9, vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, aaO mwN). Danach bewertet der Senat den Wert des ursprünglich geltend gemachten Auskunftsanspruchs mit 1/5 des Leistungsinteresses des Klägers.

Dieses Leistungsinteresse richtet sich jedoch nicht nach dem ihm nicht zustehenden Kaufpreis, sondern - wie zu Antrag 4 ausgeführt - nach der durch den Rücktritt allein ermöglichten Rückabwicklung des Leasingvertrages aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die sich aus der Rückabwicklung ergebenden Ansprüche des Klägers hätten einen Wert von 17.412,61 € (siehe vorstehend zu Antrag 4). Dementsprechend betrug der Streitwert des ursprünglich geltend gemachten Auskunftsanspruchs 3.482,52 €.

Ausgehend von diesem Wert des ursprünglich zur Entscheidung gestellten Antrags betragen die auf diesen entfallenden und den Wert der Erledigungsfeststellung bestimmenden (Mehr-)Kosten 136,85 €. Hinsichtlich der Gerichtskosten hätte sich ohne den für erledigt erklärten Teil keine Änderung ergeben, weil sich der für die Gerichtskosten maßgebliche Gesamtstreitwert auch ohne den Antrag 3 innerhalb der Gebührenstufe von 45.000,00 € bis 50.000,00 € (§ 34 Absatz 1 GKG) bewegt hätte:

Gleiches gilt für die eigenen Anwaltskosten des Klägers, weil § 13 Absatz 1 RVG die gleiche Gebührenstufe zu entnehmen ist.

Hinsichtlich der Anwaltskosten der Beklagten zu 2 ergibt sich jedoch eine Differenz von 136,85 €, weil diese mit dem erledigten Antrag an dem Rechtsstreit mit einem Streitwert in Höhe von 17.412,52 € beteiligt war (Gebührenstufe bis 19.000,00 €), ohne den erledigten Antrag jedoch nur mit einem Wert von 13.930,00 € beteiligt gewesen wäre (Gebührenstufe bis 16.000,00 €).

6) Die weiteren Anträge sind streitwertneutral (§ 4 Abs. 1 ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2019/13_U_86_18_Urteil_20191210.html - DE:OLGHAM:2019:1210.13U86.18.00

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