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Ein Fahrverbot bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß kann entfallen, wenn das Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in objektiver oder subjektiver Hinsicht so erheblich abweicht, dass ein grober Verstoß i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht bejaht werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Verstoß auf bloßer Unaufmerksamkeit beruhte, die Gefahrenlage deutlich geringer war, da das Rotlicht ausschließlich einen Fußgängerüberweg schützte und keine Fußgänger auch nur abstrakt gefährdet werden konnten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |