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Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO sind Fahrräder gegenüber abbiegenden Verkehrsteilnehmern bevorrechtigt. Ein rechtsabbiegender LKW-Fahrer muss sich trotz technischer Schwierigkeiten und des toten Winkels sorgfältig vergewissern, dass sich rechts neben seinem Fahrzeug keine Radfahrer eingeordnet haben, und muss ggf. so lange warten oder sich so langsam vortasten, bis Radfahrer in seinen Sichtbereich gelangt sind. Ein Radfahrer, der einen bei Rotlicht wartenden LKW rechts überholt, darf sich darauf verlassen, dass ihm das Vorrecht gewährt wird, und ihm ist kein Mitverschulden anzulasten, wenn die Kollision zu Beginn des Abbiegevorgangs des LKW erfolgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |