Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 23.07.2019: Zur Haftung bei Kollision zwischen rechtsabbiegendem LKW und rechts überholendem Radfahrer im toten Winkel




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.07.2019 - 1 U 170/18) hat entschieden:

   Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO sind Fahrräder gegenüber abbiegenden Verkehrsteilnehmern bevorrechtigt. Ein rechtsabbiegender LKW-Fahrer muss sich trotz technischer Schwierigkeiten und des toten Winkels sorgfältig vergewissern, dass sich rechts neben seinem Fahrzeug keine Radfahrer eingeordnet haben, und muss ggf. so lange warten oder sich so langsam vortasten, bis Radfahrer in seinen Sichtbereich gelangt sind. Ein Radfahrer, der einen bei Rotlicht wartenden LKW rechts überholt, darf sich darauf verlassen, dass ihm das Vorrecht gewährt wird, und ihm ist kein Mitverschulden anzulasten, wenn die Kollision zu Beginn des Abbiegevorgangs des LKW erfolgt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Radfahrer ueberholt Radfahrer
und
Radfahrer gegen Radfahrer

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.11.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 373/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden - unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 24.02.2015 (3 O 373/13) - als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

1. eine monatliche Rente in Höhe von 241,74 € für insgesamt 147 Monate beginnend ab August 2011 und

2. außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.317,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar die Beklagte zu 2. seit dem 17.12.2013 und der Beklagte zu 1. seit dem 23.12.2013

zu zahlen.

Im Übrigen wird das vorgenannte Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die Klägerin hat vorab die durch ihre Versäumnis veranlassten Kosten zu tragen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1/6 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5/6 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin kann auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 844 Abs. 2 BGB eine Leibrente in Höhe von 241,74 € monatlich bis zum Oktober 2023 verlangen.

1.

Der Beklagte zu 1. hat den Unfall verursacht, weil er schuldhaft gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen hat.

Dem Geschädigten ist ein Mitverschulden nicht anzulasten.

a)

Nach 9 Abs. 3 Satz 1 StVO sind Fahrräder gegenüber abbiegenden Verkehrsteilnehmern bevorrechtigt.

Der Rechtsabbieger, der an einer Einmündung zum Stehen gekommen ist, muss dem Fahrradfahrer, der sich inzwischen rechts neben sein Fahrzeug und die Straßenkante geschoben hat, zunächst Gelegenheit geben, vor ihm die Straße zu überqueren, ehe er wieder anfahren und den Abbiegevorgang fortsetzen darf.

Da es häufig vorkommt, dass Fahrradfahrer rechts überholen und auch stehende Fahrzeuge noch rechts passieren, wenn zwischen Straßenrand und Fahrzeug wenig Platz ist, muss der Führer des Kraftfahrzeuges sich sorgfältig vergewissern, dass er gefahrlos abbiegen kann.

Insbesondere befreit das Setzen des Blinkers einen Lkw-Fahrer nicht davon, sich sorgfältig zu vergewissern, dass während seines Stehens während der Rotlichtphase kein bevorrechtigter Radfahrer zu ihm aufschließt und an seinem Lkw entlang fährt (vgl. OLG München, Urteil vom 05.08.1988, 10 U 5242/86).

Trotz der technischen Schwierigkeiten muss nach § 9 Abs. 3 StVO von dem wartenden Lkw-Fahrer verlangt werden, dass er sich vor dem Rechtsabbiegen vergewissert, dass sich rechts neben seinem Fahrzeug keine Radfahrer eingeordnet haben. Er muss zumindest solange mit dem Abbiegen warten, bis sichergestellt ist, daß Radfahrer, die möglicherweise im toten Winkel vor der Ampelanlage warten und dann bei Grün anfahren, in seinen Sichtbereich gelangt sind. Der Lkw-Fahrer kann sich nicht darauf berufen, die Radfahrer müssten ihrerseits die beschränkte Sichtmöglichkeit eines Lkw-Fahrers in Betracht ziehen und ihrerseits hierauf Rücksicht nehmen (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 12.03.1991).

Kann er den Raum neben seinem Fahrzeug nicht einsehen, so muss er sich so langsam vortasten, dass ein etwa vorhandener Radfahrer sich auf sein Fahrmanöver einrichten und das abbiegende Fahrzeug notfalls auf der Stelle angehalten werden kann.

aa)

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Beklagte zu 1. den danach an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht nachgekommen ist.

Ohne Erfolg haben sich die Beklagten darauf berufen, der Unfall sei für den Beklagten zu 1. nicht zu vermeiden gewesen, weil sich der Geschädigte im toten Winkel befunden habe.

Es trifft zwar zu, dass der Geschädigte für den Beklagten zu 1. wegen des toten Winkels nicht über die ganze Zeit erkennbar gewesen ist.

Der Sachverständige hat bereits in seinem im Ermittlungsverfahren erstellten Gutachten (dort auf S. 12) anhand der Grafiken 6 ff. (vgl. GA 298 ff.) dargestellt, dass der Geschädigte in der Annäherung von hinten vor Beginn des Anfahrens bzw. zu Beginn im rechten Außenwinkel für die Dauer von 2,5 Sekunden wahrnehmbar gewesen ist und sich danach kontinuierlich im toten Winkel befunden hat (GA 174). In dem Zeitraum 4 - 7,5 Sekunden nach dem Anfahren befand sich der Geschädigte kontinuierlich im Bereich des toten Winkels hinter der vorderen rechten A-Säule, wie dies in den Grafiken 8 und 9 (GA 302 ff.) veranschaulicht wird.

Diese Feststellungen zur Wahrnehmbarkeit stehen im Einklang mit den Angaben der Zeugin F..

Diese hat bekundet, der LKW habe an der roten Ampel gewartet und nach rechts geblinkt. Als die Ampel grün geworden sei, habe er den (anderen) Radfahrer vorbeigelassen. Dann sei der LKW angefahren und es sei dann ein weiterer Radfahrer von hinten gekommen und rechts an dem LKW vorbeigefahren. Der LKW sei ganz langsam im Abbiegevorgang gewesen. Trotzdem sei der Radfahrer in einem Rechtsbogen an dem LKW vorbei gefahren. Das Führerhaus sei schon abgewinkelt gewesen. Dann sei der Radfahrer mit der rechten vorderen Seite des Führerhauses gepackt und unter den LKW gezogen worden.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass sich diese Angaben mit seinen Feststellungen vereinbaren ließen (vgl. Ergänzung vom 31.08.2016, S. 2 = GA 291). Der Sachverständige hat insbesondere in seiner ersten Ergänzung zum Gutachten vom 31.08.2016 die korrespondierenden Kontaktspuren am LKW und dem Fahrrad im Einzelnen erläutert. So wies der Windabweiser am Führerhaus des LKW Spuren auf, die sich passgenau dem Fahrradkorb zuordnen ließen (GA 294). Die diagonalen dunklen Wischspuren am vorderen Stoßfänger konnten der linken Fahrradpedale zugeordnet werden. Aus der Grafik 12 (GA 306) ist klar zu erkennen, dass sich diese Kontaktstellung in der vom Sachverständigen angenommenen Kollisionsstellung darstellen lassen. In dieser angenommenen Kollisionsstellung ist das Führerhaus des LKW bereits in leichter Schrägstellung war. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung aber ausdrücklich klargestellt, dass ausgeschlossen werden könne, dass die Kollision erst stattgefunden habe, als der LKW "abgeknickt im vollen Abbiegevorgang" war und die Fahrzeuge zuvor parallel zueinander gefahren seien (GA 387).

bb)

Der Beklagte zu 1. hat sich auch nicht in den Kreuzungsbereich "hineingetastet".

Zwar ist der Beklagte zu 1. nach den Angaben der Zeugin "sehr langsam" gefahren. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist aber davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. mit ca. 18 km/h abgebogen ist und die Kollisionsgeschwindigkeit bei ca. 15 km/h lag (vgl. die Angaben des Sachverständigen bei seiner Anhörung GA 386).

Auch wenn diese Geschwindigkeit sicherlich nicht als schnell bezeichnet werden kann, kann von einem "Hineintasten" nicht die Rede sein.

b)

Dem Geschädigten kann entgegen den Ausführungen des Landgerichts kein Mitverschulden angelastet werden, das über §§ 9 StVG, 254 BGB zu einer Minderung der Klageansprüche führen könnte.

Zwar ist nach den Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass auch für den Fall, dass der Erstbeklagte den Blinker erst beim Anfahren gesetzt haben sollte, jedenfalls das rechte vordere Blinklicht des LKW für den Geschädigten erkennbar war (vgl. GA 386 f.). Allerdings durfte sich der Geschädigte darauf verlassen, dass der Erstbeklagte ihm sein Vorrecht gewähren würde, zumal der Erstbeklagte auch den voranfahrenden Fahrradfahrer vorbeigelassen hat.

Der Geschädigte war insbesondere gemäß § 5 Abs. 8 StVO berechtigt, den bei Rotlicht wartenden LKW rechts zu überholen. Zum Zeitpunkt des Anfahrens befand er sich bereits in Höhe der Mitte des LKW (Grafik 6, GA 298) und war zu diesem Zeitpunkt für die Dauer von 2,5 Sekunden im Außenspiegel erkennbar.

Da nach den zuvor erörterten Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen ist, dass sich die Kollision zu Beginn des Abbiegevorgangs ereignet hat und der LKW zu diesem Zeitpunkt etwa 15 - 18 km/h gefahren ist, kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht angenommen werden, dass der Geschädigte sehenden Auges in den bereits quer stehenden bzw. im vollen Abbiegevorgang befindlichen LKW gefahren ist. Ein solches Fahrmanöver begründete allerdings einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO.

2. Unterhaltsrente

Die Klägerin kann als Witwe des bei dem Unfall Getöteten nach § 844 Abs. 2 BGB für die mutmaßliche Dauer des Lebens als Schadensersatz für den entgangenen Unterhaltsanspruch die Entrichtung einer Geldrente verlangen.

Die Klägerin hat in erster Instanz die geschuldete Rente zuletzt mit 241,74 € monatlich beziffert (GA 103, 258).

Nachdem die Klägerin den ursprünglich geforderten Betrag von 43.051,20 € auf 35.535,78 € reduziert hat und die entsprechenden Belege zur Höhe des Rentenanspruchs (Rentenbezugsbescheinigung: GA 108 f.) vorgelegt hat, sind keine substantiierten Einwendungen gegen den Ansatz von 241,74 € im Monat bei der Berechnung erhoben worden. Die Beklagten haben sich im Wesentlichen gegen die Zahlung eines zunächst geforderten Kapitalabfindungsbetrages gewehrt.

Auch in der Berufung wird die Berechnung des Rentenanspruchs nicht angegriffen.

3. außergerichtliche Kosten

Der Gegenstandwert für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten berechnet sich nach dem 3,5-fachen Jahreswert der geschuldeten Rente und beträgt 10.153,08 € (241,74 € x 42 Monate).

Soweit die Klägerin bei der Berechnung eine 1,8 Geschäftsgebühr ansetzt, ist dies nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden der Ansatz einer 1,8 Gebühr in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 28.03.2019, 1 U 66/18 und Senat, Urteil vom 20.11.2018, 1 U 39/18).

Die berechtigten außergerichtlichen Kosten belaufen sich demnach insgesamt auf 1.317,57 € (= 1.107,20 € + MwSt) brutto.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 344 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 10.153,08 € (241,74 € x 42 Monate).

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2019/1_U_170_18_Urteil_20190723.html - DE:OLGD:2019:0723.1U170.18.00

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