Das Verkehrslexikon

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Verkehrsunfall - Radfahrer gegen Radfahrer

Verkehrsunfall - Radfahrer gegen Radfahrer




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer

Unfälle mit Radfahrern




LG Nürnberg-Fürth v. 28.11.1990:
Befährt ein Radfahrer den Radweg in verkehrter Fahrtrichtung und kommt es zu einem Unfall, weil ein ihm mit einem Fahrrad entgegenkommendes Kind dadurch verunsichert wird und stürzt, so haftet der in falscher Richtung fahrende Radfahrer voll für den Schaden des Kindes.

OLG Hamm v. 25.06.1991:
Kommt es zur Kollision eines infolge Alkoholgenusses fahruntauglichen Radfahrers (2,92 Promille) mit einem anderen Radfahrer, der seinerseits den Radweg in der verkehrten Fahrtrichtung benutzt, so überwiegt in der Regel das Verschulden des alkoholisierten Radfahrers dasjenige des anderen (Haftungsverteilung 60 : 40 zu Lasten des alkoholisierten Radfahrers.

OLG Karlsruhe v. 24.02.2000:
Kreuzt ein kombinierter Rad-Fußweg eine Verkehrsfläche, die sowohl von Fußgängern wie auch von Radfahrern benutzt werden darf, gilt die Vorfahrtregel des § 8 StVO ("Rechts vor Links").

OLG Celle v. 29.11.2005:
Wer als erwachsener Radfahrer verbotswidrig auf einem links befindlichen Fuß und Radweg fährt und auch eine für ihn „rot“ zeigende Ampel nicht beachtet, wodurch es zu einer Kollision mit einem anderen Radfahrer kommt, dem allenfalls ein geringfügiges Zuschnellfahren vorzuwerfen ist, hat den entstandenen Schaden allein zu tragen.

OLG Koblenz v. 24.10.2012:
Konnte ein Radfahrer mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 14 Km/h problemlos vor einem Fußgänger anhalten, der bereits fast die gesamte Fahrbahn überquert hatte, ist der gleichwohl auffahrende zweite Radfahrer für den Unfall weit überwiegend selbst verantwortlich, wenn er ebenfalls rechtzeitig bremsen oder problemlos an dem rechts stehenden Fahrrad links vorbeifahren konnte.

OLG Celle v. 28.06.2017:
Nimmt nach einer Kollision zweier Fahrradfahrer einer den anderen in Anspruch, so muss er ein (Mit-)Verschulden des in Anspruch genommenen Unfallgegners nach den Grundsätzen des § 286 ZPO beweisen.

OLG Frankfurt am Main v. 06.12.2017:

1.  Lässt sich bei einem Zusammenstoß zweier Radfahrer, die aus entgegengesetzten Richtungen kommen, nicht aufklären, auf wessen Fehlverhalten der Unfall zurückgeht, ist die Schadenersatzforderung des verletzten Radfahrers unbegründet.

2.  Zum Beweiswert der Äußerung eines unfallbeteiligten Radfahrers im Bußgeldverfahren, er sei „wohl sehr weit links gefahren"“.

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