|
Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf die tragenden Erwägungen des Erstgerichts eingehen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsführers nicht zutreffen, wobei die Begründung – ihre Richtigkeit unterstellt – geeignet sein muss, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Es bestehen keine besonderen formalen Anforderungen; für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind, solange sie erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |