VGH Mannheim v. 02.03.2009:
Wird die Rechtsprechung eines Spruchköpers später aufgegeben oder geändert, können die überholten Entschedungen und Rechtssätze nicht mehr zur Begründung einer Divegenzrüge herangezogen werden.
BVerwG v. 16.05.2013:
Unzulässig begründete Divergenzrüge zur Höhe der Mautgebühren.
OVG Bautzen v. 22.05.2014:
Der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg gehört nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichten, mithin eine „Abweichung“ von dessen Entscheidungen keinesfalls zulassungsbegründend für eine Divergenzrüge sein kann. Ungeachtet dessen liegt eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (OVG LSA, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 L 134/13 -, juris [m. w. N.]). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden.
BVerwG v. 23.11.2016:
Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden.